Amts - Blatt München Dayeriſche Otactsbibliothet der Königl . Preuß . Kegierung zu Frankfurt 0 . " Stüd 1 . Ausgegeben des 4. Januar 1893 . gelanntmadung . Perſonen und Sachen neben den Vorſchriften des 8 44 Un Stelle tes in der Nummer 50 des Central- etma beſondere zu erlaffenben , der Strafvorſchrift des blattes für das Deutſche Reich vom 11. Dezember § 45 unterliegenden allgemeinen Anordnungen der 1885 und in der Ertrabeilage bel Umt & blattes Stüd Bahnverwaltung werden durch Aushang in den Warte 9 für 1886 der Aönigl . Regierung zu Frankfurt a . D. räumen nach Maßgabe des § 46 der Bahnordnung veröffentlichten Bahnpolizeireglemente für die Eiſen- befannt gegeben werden . bahnen Deutſchlande vom 30. November 1885 tritt In Betreff der Aufhebung der in emaßheit des vom 1. Januar 1893 ab die vom Bunbedrathe auf $ 45 der Bahnordnung für deutſche Eiſenbahnen unter Grund der Artikel 42 und 43 ber Reichsverfaſſung geordneter Bedeutung im Wege der Polizeiverordnung in Form einer für das geſammte Reichsgebiet gültigen setroffenen oder bekannt gemachten beſonderen Anord bahnpolizeilichen Verordnung erlaſſene und burch Bes nungen wird auf nachſtehende Polizeiverordnung ber lanntmachung del Herrn Reichsfanalero vom 5. Juli wiefen . Berlin , den 25. Dezember 1892 . 1892 in Nr . 36 del Reichgeſetblattes veröffentlichte Der Miniſter der öffentlichen Arbeiten . Betrieb @ ordnung für die Haupteiſenbahnen Deutſchlande . Thielen . In gleichem tritt von demſelben Zeitpunkte ab an Stelle der in Nummer 24 del Centralblattes für Boligeiverordnung . das Deutſche Reich vom 14. Suni 1878 beröffent- Unter Bezugnahme auf Dorſtehende Betannt lichten Babnordnung für Deutſche Eiſenbahnen unter machung vom heutigen Tage , betreffend das Intraft . geordneter Bedeutung vom 12. Junt 1878 die eben- treten der in Nummer 36 des Reichegeſekblatte vers fals face in Nummer 36 des Reichegeſebblattes als Polizei- öffentlichten Betriebsordnung für die Haupteiſenbahnen verordnung bekannt gemachte Babnordnung für die und der Bahnordnung für die Nebeneiſenbahnen Deutſchlands . Deutſchlands werden ſämmtliche von mir oder von Die bezeichnete Betriebsordnung findet vom Zeit- Röniglich Breußiſchen Regierungen in Ergänzung ber puntte ibres Inkrafttretene ab ohne Weiteres auf alle Bahnordnung für deutſche Eiſenbahnen untergeordneter bem öffentlichen Berlehre dienenden Eiſenbahnen Deutſch : Bedeutung vom 12. Juni 1878 auf Grund des § lande mit Wuenahme derjenigen Anwendung , welche 45 derſelben zur Sicherung des Betriebe für einzelne burch gefeßliche Beſtimmung oder die für dieſelben Bahnen dieſer Urt erlaſſenen oder bekannt gegebenen ertheilten Konzeffionen ale Bahnen untergeordneter Polizeiverordnungen hierburch mit Wirkung vom Bedeutung begründet ober burch eine von der zuſtan- 1. Januar 1893 aufgehoben . bigen Landesaufſichtsbehörde unter Zuſtimmung des Mit Bezug auf § 136 des Geleges über die Reicheeiſenbahnamte getroffene Berfügung der Bahn . allgemeine Randesverwaltung vom 30. Juli 1883 ordnung für Deutſche Eiſenbahnen untergeordneter Bee ( 6. - 8 . S. 195 ff . ) wird dieſe Polizeiverordnung deutung bereite unterworfen worden find , ſowie auch hierburd zur öffentlichen Renntnißnahme gebracht . , diejenigen , welche in Zukunft burch Geſet oder Ron Berlin , den 25. Dezember 1892 . geffion als Nebeneiſenbahnen begründet oder durch Ver- Der Minifter der öffentlichen Arbeiten . fügung der bezeichneten Art der Bohnordnung für die Thielen . Nebeneiſenbahnen Deutſchlands unterworfen werden . Für die hiernach der Betriebøorbnung nicht unterſtehenden Bekanntmachung des Provinzial - Stener . Direktors . Eiſenbahnen tritt nach dem 1. Januar 1893 , don dem Zeitpunkte ihrer Betriebseröffnung ab , ohne Der Herr Finanzminiſter hat im Einverſtändniß Weiteres die Baynordnung für die Nebeneiſenbahnen mit dem Herrn Miniſter der öffentlichen Arbeiten die Deutſchlanbe in Rraft . Shre Unterſtellung unter dieſe Abgabenfäße , die in dem Nachtrage vom 18. März Babnordnung durch Bolizeiverordnung findet in 1874 ( 0. S. 1874 6. 292/93 ) zu dem Tarife vom Zulunft nicht mehr ſtatt . Die auf Grund bes : 43 27. Dezember 1871 , nach dem die Abgabe für das derſelben behufe Aufrechterhaltung der Ordnung inner- Befahren der Waſſerſtraßen zwiſchen der Ober und halb des Bahngebiets und bei der Beförderung von der Elbe zu erheben iſt , für die Soleuſe zu Ebers . 3 1