1 Amts - Blatt Bayerifdie Staatsbibliothek Münden der Königl . Preuß . Negierung zu Frankfurt 0 . Stüd 1 . Xu8 gegeben den 3. januar . 1884 . Bekanntmachung des Ober - Präſidenten Verordnungen und Betanntmachungen der Provinz Brandenburg . der Königl . Regierung zu Frankfurt a . D. Bolizeiverordnung ( 1 ) Unter Berüdſichtigung der in den Ein zum Souße der Baumpflanzungen an öffentlichen laufpreiſen mehrerer Droguen und Chemitalien eine Wegen , Straßen und Pläßen . getretenen Veränderungen und der hierdurch nothwendig Auf Grund der 88. 6 und 12 des Geſetet über geworbenen Aenderung in den Tagpreiſen der betref = die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 , ſowie des fenben Arzneimittel habe ich unter abermaliger Hinzus § . 73 des Organiſationsgeſeßes vom 26. Juli 1880fügung einer größeren Zahl von 10 , 100 und 200 wird unter Zuſtimmung des Provinzialrathe für den Grammpreiſen bei den in der Veterinärprakis häufiger Umfang der Provinz Brandenburg hierburo Nachgebrauchten Arzneimitteln eine Reviſion der Arzneitare ftehendes beſtimmt : angeordnet und hiernach eine neue Auflage derſelben § . 1. Bäume , welche an oder auf öffentlichen ausarbeiten laſſen . Wegen , Straßen oder Bläßen ſtehen , dürfen nur nacho Die demgemäß abgeänderte Care tritt mit bem porgängiger Genehmigung der zuſtändigen Ortspolizeic ' 1. Januar 1884. in Kraft und enthält wiederum im behörde fortgenommen werden . Anhange Vorſchriften zu einer Anzahl gebräuchlicher Auf die Brovinzial . und Streis - Chauſſeen findet in die Pharmacopoea Germanica nicht aufgenommener dieſe Vorſchrift teine Anwendung . Arzneimittel , wie ſolche bei der Feſtießung der für ş . 2. Eine Genehmigung nach § . 1 Abſatz 1 dieſe Arzneimittel ausgeworfenen Preiſe maßgebend darf in ländlichen Ortſaften nicht ertheilt werden , geweſen ſind . wenn die Bäume zum Auffangen des Flugfeuers bes Berlin , ben 8. Dezember 1883 . ſtimmt oder geeignet ſind . Solche Bäume dürfen Der Miniſter der geiſtlichen , Unterrichtes und überhaupt nicht abgeholzt ober ausgeaftet werden , e8 Medizinal - Angelegenheiten . ſei denn , daß fie abgeſtorben ſind , oder ihrer Bes In Bertretung : Pucanus . ſchaffenheit nach die Sicherheit des Bertebrø ober ber Vorſtehende Bekanntmachung wird hierdurch zur angrenzenden Grundſtüde gefährden . Kenntniß der Apotheker , Medizinalperſonen , Bolizet $ . 3. Außerhalb der Ortſchaften barf die Ges behörden , ſowie des Bublifums gebracht . Die Apotheker werden zugleich angewieſen , die nehmigung zur Wegnahme von Bäumen an ober auf öffentlichen Wegen nur dann ertheilt werden , wenn für die neue Arzneitare pro 1884 , welche bei dem Verleger , Wiederherſtellung einer neuen Pflanzung , wo dieſelbe fowie in allen inländiſchen Buchhandlungen zum Preiſe nach dem Ermeſſen der Behörde nöthig erſcheint , aus . von 1,20 Mart zu beziehen iſt , ſich ſofort zu be reichende Gewähr geleiſtet wird . ſchaffen und die darin vorgeſchriebenen Tarbeſtimmungen Einen Anſpruch auf Ertheilung der Senehmigung vom 1. Januar 1. 3. ſtreng zu beachten . hat jedoch der Eigenthümer der Bäume auch unter Frankfurt a . D. , den 28. Dezeinber 1883 . Der Regierunge - Präfibent . 3. B .: Grijebach . dieſer Vorausſetzung nicht . ( 2 ) Nachtrag zu der Conceſſion für den Bau § . 4. Zuwiderhandluugen gegen die vorſtehenden und Betrieb einer normalſpurigen Privat - Güter - Ver Borſchriften werden mit Geldbuße bis zu ſechzig bindung8 - Eiſenbahn zwiſchen der Lebuſer Vorſtadt zu Mart beſtraft . Frankfurt a . D. und ber bei der Grubenanlage ber § 5. Die Polizeiverordnung vom 9. Juli 1877 Vereinszeche „ Vaterland " an der Frankfurt a . D. ( Stüd 31 der Auntsblätter der Königlichen Regierun- Cüſtrin'er Bahnlinie genehmigten Bahn - Halteſtelle gen in Potsdam und Frankfurt a . D. vom Jahre vom 22. Oktober 1881 . 1877 S. 271 bezw . 227 ) wird aufgehoben . In Gemäßheit des § . 16 der vorgedachten Cons Potsdam , den 19. Dezember 1883 . ceſſions - Urkunde werden die Beſtimmungen der Letteren Der Ober - Präſident der Brovinz Brandenburg . durch nachfolgende Vorſchriften ergänzt : Staatsminiſter Adenbach . § . 1. Die vorſtehend genannte , unter dem 22 . 1