85 geschehen wäre . Dagegen sei das Sacrament des Altars nach der Einsetzung Christi seither namentlich an den hohen Festen z . B. am vergangenen Oster- und Pfingstfeste dem Volke mit gebührender Ehrerbietung gereicht worden . Dass Kranken und Andern das Abend mahl nur mit Bewilligung des Bürgermeisters gereicht werden dürfe , stellt der Rath entschieden in Abrede . Wohl habe sich bei Aen derung der Ceremonien zugetragen , dass der Messner zufällig zu dem Bürgermeister Keller gekommen und ihm aus Unwissenheit angezeigt habe , es begehre Jemand das Sacrament und ihn gefragt , wie man es ihm geben solle , worauf ihm der Bürgermeister geantwortet : „ er brauche ihn darüber nicht zu fragen ; es sei seines Amtes nicht ; man wolle Niemanden zum Glauben nöthigen ; die Helfer mögen es einem Jeden geben wie er es begehre , in einer oder beiden Gestalten " , welche Aussage freilich mit dem angeblichen Zugeständniss Keller's in der Bundesrathssitzung des 15. Februar : „ er habe zweien das Sacrament zu geben erlaubt " im Widerspruche steht . Ebenso ver wahrt sich der Rath dagegen , als hätte er den Priestern in den Dörfern ausserhalb der Stadt Messe zu lesen oder den Bürgern solche auswärtige Messen zu besuchen verboten oder sie darum gestraft . Dass solches geschehen , lässt sich wenigstens weder aus den Raths protokollen noch aus andern Akten des Archivs nachweisen . Diesen zufolge erstreckte sich die Einstellung der Messe bisher nur auf die Stadt und das städtische Filial Buxach . Bezüglich der Dörfer Holz günz und Volkratshofen hatte der Rath , wie oben bemerkt , am 11. Dezember 1528 dem Spitalmeister auf dessen Anfrage den Bescheid gegeben , er möge es daselbst mit der Messe halten , wie er es vor Gott verantworten könne und was die Landgeistlichen betrifft , war zwar am 29. Januar 1529 beschlossen worden : „ man sol maister Amprosy's rat haben , ob man all unser pfaffen auf dem land auf ain tag ' rein fordern und hern liess , ob sy vermainen welten , die mess zu erhalten , aber dass Blaurer diess gebilligt und dass man seinem Rathe Folge gegeben , die Landgeistlichen vorgeladen und die Messe auch auf dem Lande abgestellt habe , davon lesen wir nichts . Der Rath zu Memmingen begnügte sich jedoch nicht mit dieser Beantwortung der vier Beschwerdeartikel des Bunds ; er sah sich verpflichtet , sein Verfahren in Abstellung der Messe auch zu begründen und beauftragte mit dieser Arbeit den Ambrosius Blaurer . Eine weitere Veranlassung hiezu gab dem Rathe auch der Umstand , dass die Gegner der Reformation , in erster Reihe die katholischen Priester zu Memmingen wiederholt darauf gedrungen hatten , Blaurer möge seine Angriffe gegen die Messe in Schrift niederlegen , gleich ――