Amts - Platt der Königl . Preuß . Regierung zu Frankfurt D. Städ 1 . Ausgegeben ben 5. Januar 1876 Staatspapiere fich mit den Inhabern der Talons nicht einlassen . Wer die Coupons durch eine der oben genannten Provinzialkaffen beziehen will , Provinzialkaffen beziehen will , hat derselben die alten Talons mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen . Das eine Verzeichniß wird mit einer Empfangsbeschei = nigung versehen sogleich zurückgegeben und ist bei Aus händigung der neuen Coupons wieder abzuliefern . For mulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialfassen und den von den Königlichen Regie rungen und der Königlichen Finanz - Direktion in Han nover in den Amtsblättern zu bezeichnenden ſonſtigen Kaſſen unentgeltlich zu haben . Reichs - Gefetblatt . Nr . 32 enthält : ( Nr . 1092. ) Geset , betreffend die Umwandlung von Aktien in Reichswährung . Bom Reichswährung . Bom 16. Dezember 1875 . ( Nr . 1093 ) Gesetz , betreffend die Abänderung des § . 4 des Gesetzes über das Postwesen des Deuts❘ schen Reichs vom 28. Oftober 1871. Vom 20. De zember 1875 . ( Nr . 1094. ) Geſet , betreffend die Einführung des Gesezes über die Portofreiheiten vom 5. Juni 1869 in Südhessen . Vom 20. Dezember 1875 . ( Nr . 1095. ) Gesetz , betreffend die Naturaliſation von Aueländern , welche im Reichsdienfte angestellt sind . Vom 20. Dezember 1875 . Zayerische Sta . sbibliothek München Wegen Ausreichung der neuen Zinscoupons Serie X. zu den Kurmärkischen Schuldverschreibungen . Des Einreichens der Schuldverschreibungen felbft bedarf es zur Erlangung der neuen Coupons nur dann , wenn die erwähnten Talons abhanden gekommen sind ; in diesem Falle sind die betreffenden Dokumente an die Controle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkaffen mittelst besonderer Eingabe einzureichen . Berlin , den 1. Oktober 1875 . Die neuen Coupons zu den Kurmärkischen Schuld . verschreibungen Serie X. Nr . 1 bis 8 über die Zinsen für die vier Jahre vom 1. November 1875 bis dahin 1879 nebst Talons werden vom 18. b . Mts . ab von der Controle der Staatspapiere hierfelbst , Oranien straße 92 unten rechts , Vormittags von 9 bis 1 Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der Kaffen revisionstage , ausgereicht werden . Die Coupons fönnen bei der Controle selbst in Empfang genommen oder durch die Regierungs Haupt tassen , die Bezirks - Hauptkassen in Hannover , Osnabrüd und Lüneburg oder die ceistasse in Frankfurt am Main bezogen werden . Wer das Erstere wünscht . hat die Talons vom 21. September 1871 mit einem Ber zeichnisse , zu welchem Formulare bei der gedachten Controle und in Hamburg bei dem Ober - Postamte unentgeltlich zu haben find , bei der Controle persön lich oder durch einen Beauftragten abzugeben . Betanntmachung . Genügt dem Einreicher eine nummerirte Marke als Empfangsbescheinigung , so ist das Verzeichniß nur einfach , dagegen von denen , welche eine Bescheinigung über die Abgabe der Talons zu erhalten wünschen , doppelt vorzulegen In letterem Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar mit einer Empfangsbe scheinigung versehen , sofort zurüd . Die Marte oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Coupons zurückzugeben . Die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens . Zufolge der Allerhöchsten Verordnung vom 22 . Dezember 1875 ( Reichs - Gefeßblatt S. 379 ) geht die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens des Reiches mit dem heutigen Tage auf den General - Post meister über . Unter der Leitung desselben werden die Angelegenheiten der Poftoerwaltung von dem General Postanit , die Angelegenheiten der Telegraphenverwaltung von dem General - Telegraphenamt bearbeitet . In den einzelnen Bezirken wird die Verwaltung des Post- und In Schriftwechsel kann die Controle der | Telegraphenwesens durch Reichsbehörden wahrgenommen , Haupt Verwaltung der Staatsschulden . Graf zu Eulenburg . Löwe . Hering . Rotger . Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht . Formulare zu den in Rede stehenden Talon Verzeichnissen , welche doppelt - aufgestellt werden müssen , werden unentgeltlich von un serer Hauptkaffe , von jämmtlichen Kreis- Steuerfassen ( ausschließlich Frankfurt a . D. ) und von sämmtlichen indiretten Steaer Aemtern verabreicht werden . Die Verabfolgung der Formulare erfolgt nur auf mind liches Ansuchen . = Frankfurt a . D. , den 8. Oktober 1875 . Königliche Regierung . 1