Abweis . d . Klage d . Bisch . v . Ermland w . Temp . - Sperre . ( 1873. ) 129 gewiesen würden . Publicistische Rechte hatten die Bisthümer be reits durch diejenigen Acte erlangt , welche sie ihres Privatvermögens beraubten , die deutschen Bisthümer namentlich durch §§ . 35. 62 . des Reichsdep . - Hauptschlusses von 1803 , die preussischen Domstifter durch § . 4. des Edicts vom 30. October 1810. Mit diesen publi cistischen Rechten waren die Bisthümer bereits ausgestattet , als von ihnen die Bulle sagte , dass sie » bonorum praesidio spoliatae ad miserrimum étatum « herabgekommen seien . Die Hebung der Kirche und ihrer Institute mochte also vom Papst und vom König schwer lich auf dem Wege beabsichtigt werden , dass man denselben zu ihren bisherigen werthlosen Titeln neue ebenso werthlose Titeln gab . Es wurde daher eine » firma dotatio « und für diese wurden privat rechtliche Formen in Aussicht genommen : eine den Staatswaldungen auferlegte Rente , eventuell Grundeigenthum . Dass Rente oder Grundeigenthum , wenn sie den Instituten gewährt waren , zu deren Privatrechten gehörten , und folgeweise gegen jedermann , auch gegen den Staat selbst , vor den Gerichten des Landes geltend gemacht werden konnten , ist nicht zu bezweifeln . Nun ist zwar im Do tationsetat dem Bisthum Ermland nicht eine Grundrente , sondern eine einfache Jahresrente zugewiesen worden ; ist dieses aber , wie diesseits behauptet worden ist und bewiesen werden soll , behufs Ausführung der Bulle geschehen , so muss angenommen werden , dass es in dem von der Bulle gemeinten Sinne , nämlich im Sinne der Begründung einer Privat berechtigung für das Bisthum ge schehen sei . Nach der Bulle sollte behufs Dotation der Bisthümer , ins besondere des Bisthums von Ermland folgender Weg eingeschlagen werden : zunächst Verhandlungen behufs Feststellung des Bedarfs zwischen Berlin und Rom ( cf. das Erkenntniss des Obertribunals in Entscheidungen 19 S. 409 ) , dann Feststellung der norma mensae durch den Papst ( apostolica interveniente auctoritate , wie es in der das Bisthum Ermland betreffenden Stelle heisst ) , hiernächst staats seitig Aufstellung von formgerechten Urkunden mit des Königs Unterschrift ( valida instrumenta a rege subscribenda ) , endlich Ueber gabe dieser Urkunden an die dotirten Institute ( cf. § . Super publi cis , sq . ) . Genau in der hier vorliegenden Weise ist nun der vor liegende Etat des Bisthums Ermland zu Stand gekommen . Die mensae norma ist nach den genauesten Unterhandlungen zwischen der preussischen Regierung und der römischen Curie , geführt durch den preussischen Gesandten in Rom , und nach Sanctionirung der dort geschlossenen diplomatischen Vereinbarung den 28. Juni 1853 Archiv für Kirchenrecht . XXXI . 9