( $ 60. ) 909 1813 p . 850 1843 p . 350 Unterwalden bezüglich innehabender , von Seite der Behörden des Kantons Teſſin ausgeſtellter Acten , als Heimatſchein , Duldungsſchreiben u . ſ . w . für die Duldung einzelner Mitglieder der Familie Suſer gegenüber dem Kanton Teſſin geltend machen will , in allen ſeinen Theilen beſtätigt wird . — Am 16 . Auguſt iſt die Tagjazung durch ein vom 13. datirtes Schreiben des zwiſchen Unterwalden und Schwyz niedergeſezten Schiedsgerichts in Kenntniß geſezt worden , es ſei der Kanton Schwyz zur Heimatrecht lichen Verſorgung der Familie des Melchior Joſef Huſer , eines Sohnes von Franz Joſef Euſtach , ver pflichtet worden . Nachdem die große heimatloſe Familie Huſer theils durch ſchiedsrichterlichen Zuſpruch zu laſten des Kantons Schwyz , theils durch Übernahme von Seite des Kantons Teſſin bis auf die Wittwe und vier ledige Kinder des Joſef Ludwig Remigius Þuſer bürgerliche Unterkunft gefunden , hat die Regierung von Unterwalden an den Stand Wallis die Aufforderung erlaſſen , entweder die Verſorgung jener fünf Fndividuen in Güte zu übernehmen , oder dann vor dem eidgenöſſiſchen Recht Rede zu ſtehen , worauf der Vorort beide Stände zu einer gütlichen Verſtändigung oder zur rechtlichen Erörterung eingeladen hat . Nachdem die leztere geſchehen war , hat die Geſandtſchaft des Standes Unterwalden eröffnet , es habe eine ſchiedsrichterliche Erledigung am 14. Auguſt 1843 ftattgefunden , gemäß welcher die heimat rechtliche Aufnahme der beſagten fünf Fudividuien dem Stand Wallis auferlegt worden ſei . Die Tag ſazung hat am 28. Auguſt von den vorſtehenden Eröffnungen Vormerkung genommen und den ſchieds richterlichen Spruch in Gemäßheit des Beſchluſſes vom 26. Juli 1820 ins Archiv aufgenommen . N. Familie der Anna Maria Maſter , Beihälterin des Joſef Stäubli von Nordſchwaben , Großh . Baden , und ihrer ſechs Kinder . Nachdem der Vorort unterm 10. Mai 1843 den Stand Aargau auf gefordert hatte , in Betreff des unerledigten Auſtandes hinſichtlich der bürgerrechtlichen Verſorgung obiger ſieben Perſonen dem Kanton Zürich zur Rede zu ſtehen , ſo iſt am 28. Auguſt vom Stande Zürich eröffnet worden , daß am 26. ein ſchiedsgerichtlicher Abſpruch ſtattgefunden habe , welcher ſpäter dem Vor ort mitgetheilt wurde , durch den die Anna Maria Malter ſammt ihren fechs Kindern dem Kanton Aargau zugeſprochen worden iſt . 0. Fidel Þauſer . Da dieſer Heimatloſe im Kanton St.Gallen geboren und mehrere Jahre daſelbſt geduldet war , ſpäter aber ſich längere Zeit im Kanton Zürich aufgehalten hatte , ſo waren dieſe beiden Stände auf ſeine bürgerrechtliche Verſorgung angewieſen und es hat auf Anfrage des Vororts die Geſandtſchaft von Zürich in übereinſtimmung mit derjenigen von St. Gallen am 28. Auguſt erklärt , daß dieſe beiden Rantone ſich aller Wahrſcheinlichkeit nach über dieſe Heimatsfrage gütlich verſtändigen werden . Aus dem vom 14. Auguſt 1844 datirten und am 23. der Tagſazung vorgelegten Berichte des Vor orts geht hervor , daß die gütliche Verſtändigung über die heimatliche Verſorgung des Fidel þauſer zwiſchen den Ständen Zürich und St. Gallen wirklich ' erfolgt ſei , wovon die Tagſazung Vormerkung genommen hat . P. Heimatloſigkeit der von Anton Zürcher mit Maria Waldburga Wälli von Bütſchwyl , Kanton St.Gallen , erzeugten Kinder . Da Anton Zürcher , bei deſfen Verſorgung die Stände St.Gallen und Zürich betheiligt ſind , während der Verhandlungen geſtorben war , ſo handelt es ſich um die bürgerrecht liche Unterbringung der von demſelben ſeiner Zeit mit der in Bütſchwyl verbürgerten Wälli erzeugten Kinder und es ſollen laut Beſchluß vom 28. Auguſt 1843 die beiden Stände Zürich und St. Gallen 1843 p . 351 1844 p . 328 1813 p . 351