Amts - Blatt der Königl . Preuß . Regierung zu Frankfurt “ O. Stüd 1 . Ausgegeben den 7. Januar . 1874 . Abänderungen des Post - Reglements vom 30. November 1871 . Das unterm 30. November 1871 erlassene Post Reglement erfährt einzelne Abänderungen , welche auf Grund der Vorschriften im § . 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 nachstehend veröffentlicht werden . 1. 3m § . 3. Die Außenseite " der Postsen dungen betreffend , erhält der letzte Satz unter I. folgende Fassung : Wegen der weiter zulässigen Angaben bet Poft Packetadressen , Postkarten , Waarenproben und Bostan weisungen stehe §§ . 4 , 14 , 16 und 18 . 2. Der § . 4 erhält folgende Fassung : Begleitabreffe zu Badeten . I. Jeder Packetsenbung muß eine Begleitadresse ( Post - Pacetadresse ) in der von der Postverwaltung vor geschriebenen Form beigegeben sein . II . Formulare zu Post - Pacetadreffen können bei allen Postanstalten bezogen werben . III . Formulare , welche das Publikum auf eigene Kosten sich herstellen läßt , müssen in Größe , Farbe , Format , Stärke und Steifheit des Papiers , sowie im Vordruck mit den von der Post gelieferten Formularen genau übereinstimmen . IV . Wegen Ausfüllung des Formulars find die auf demselben vorgebrudten Bemerkungen über den Gebrauch der Post - Pacetadressen " zu beachten . · V. Der Coupon der Post Badetabresse tann vom Absender zu schriftlichen oder gebruckten 2c . Mit theilungen benußt und vom Empfänger abgetrennt werden . " Uglj Staatsbibliothek München VI . Die Poft Badetadresse muß bei der Aus : händigung des Packets an die Poftanstalt bz . an den bestellenden Boten zurüdgegeben werden . 3. Der § . 5 , „ Erfordernisse eines Begleit briefes " betreffend , fällt fort . 4. Der § . 6 erhält folgende Faffung : Mehrere Badete zu einer Begleitadresse . I. Zu einer Begleitadresse können zwar mehrere Pacete gehören , jedoch nicht zugleich Badete mit und solche ohne Werthangabe . II . Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu einer Adresse , so muß auf derselben der Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein . " 5. 3m § . 7 , Bezeichnung " betreffend , erhält der Absatz I. folgende Fassung : I. Die Bezeichnung ( Signatur ) eines Packels muß die wesentlichen Angaben der Adresse enthalten , so daß nöthigenfalls das Packet auch ohne die Begleit adresse bestellt werden kann . 6. Im § . 8 ,,, Werthangabe " betreffend , er hält der Abfag I. folgende Fassung : werden soll , so muß derselbe bei Briefen auf der I. Wenn der Werth einer Sendung angegeben Adresse , und bet anderen Sendungen sowohl auf der Begleitadresse , als auf dem dazu gehörigen Packete bei ber Signatur , ersichtlich gemacht werden . " 7. 3m § . 14 , Boftfarten " betreffend , erhält der leste Sat im Absaz I. folgende Fassung : Die Formulare können auch zu Signaturen für Badete verwendet werden . 8. 3m § . 17 ,,, Rekommandirte Sendungen " betreffend , erhält der Absatz I. folgende Fassung : 1. Briefe , Postkarten , Drucksachen und Waaren proben , sowie Padete ohne Werthangabe können unter Retommandation abgesandt werden und müssen in die sem Falle von dem Absender mit der Bezeichnung „ Rekommandirt " versehen werden ; bei Badeten ohne Werthangabe muß diese Bezeichnung auf der Begleit adresse und auf dem Badete angegeben sein . Die Wirkung der Retommandation in Bezug auf die Ga rantie erstreckt sich in diesem Falle stets nur auf das Packet und nicht zugleich auch auf die Begleit adreffe . 9. 3m §.20 , die Postvorschuß Sendungen " betreffend , erhält der Absat III . folgende Fassung : III . Sendungen , auf welchen ein Postvorschuß haftet , müssen auf der Adreffe den Vorschußbetrag mit den Worten : „ Vorschuß von · sowie den Namen und die Wohnung des Absenders enthalten . Die Angabe des Vorschußbetrages hat in der Regel in der Thalerwährung zu erfolgen , tann je 1