- --- 355 VI . Nachträge und Bemerkungen , Anfragen u . dgl . 1 ) Das Centgericht zu Weikersheim . ( Ein Nachtrag zum Jahr 1862 S. 45 f . ) Was den dort genannten Ort Lindlein betrifft , ſo iſt nachzu tragen , daß nach der Bürgermeiſtersrechnung von 1640 Bürger von Schrozberg , Hollenbach und Lindlen als „ , estimatores " hieher bern fen wurden . Aus derselben Quelle iſt zu ersehen , daß 1679 hier Cent gehal ten worden . " In dem Theilungsreceß von 1677 ( § . 20. bez . des ortruff . Theils ) heißt es : „ uch der von uns insgemein beliebten Regel , daß jeder Theil das ihm zugetheilte Land mit allen und jeden , mit den hohen und niedern Rechten und Gerechtigkeiten haben und erhalten soll und hiedurch die confusio jurisdictionum gänzlich evitirt werden soll , iſt es allerdings frei und anheimgestellt , weil das Amt Hollenbach bis daher unter die Cent Weikersheim gehört und in diesem Amt ergrif fene Missethäter dorthin zur Bestrafung geführt worden , nunmehr nach beschehener Separation in besagtem Amt Hollenbach ein eigen Hochgericht aufzurichten und in seinem Gebiet als weit sich solches nach´unserm Theilungslibell erstreckt , ohne einigen Eintrag des Theils Weikersheim , die Justiz zu adminiſtriren . “ In dem Vertrag zwischen Bischof Julius von Würzburg und den Grafen von Hohenlohe vom 23. Juni 1604 heißt es § . 10 : " Wie denn auch den Centkosten so bishero von den Bartenſteinischen Unterthanen zu Simmertshausen , Alkertshausen , Mäußberg und hal ben vogteilichen Unterthanen zu Zaisenhausen , wie auch des Cramers Gut zu Ochsenthal von unsern der Grafschaft Hohenlohe Bartenſtein