100 one alle mittel verziehen sein vnnd die vnsern gungstigen Vogtherren oder Iren Amptsleutten auff dere haischung zustellen die zuuernich tigen oder Frem gefallen nach mit zuhandeln nit widerſegen . / va Zum fünfften ſollen wir Ob wir einich Fenlin , Pfeiffen Trom men . die dem dorff oder einer gemaine zugehört hetten obgenannten vnsern gungstigen Vogtsherren oder Iren Amptleutten vbergeben . Bund in gemein oder sonderheit , dere Kheins mehr Zw vnß bringen oder ges brauchen Darzw vff Kirben , hochtzeitt vnnd gesellschafft zu ziehen vnd laßen vno meiden . es were vng dan von Inen oder Fren Amptleutten gestattet . 1 Zum sechsten haben die Obuermeldten vnser voigtherren oder Ir Nachkhømmen mogen vnd macht Zu Ihrer gelegenheit wann sie wollen des Dorffs Ottelfingen gerechtigkait vnnd nuzung zu sich zu ziehen Band dauon waß deß Dorffs halben geschehen soll oder wie sie es ordnen vnd verschaffen alles nach Irem gefallen vnnd willen .. Zum siebenden sollen wir alle groß vnd cleine Zehenden Zink Güldt vnnd gefelle den Ihenen wir es schultig In massen wir es von alter geraicht hinfur on alle weigerung auch endtrichten . Zum Achten ob wir von yemannd angezogen die wir vergang ner Beurischen Offrur beschedigt vnnd desselben Inn der gütte nit vergleichen oder vertragen wurden vnnd der beſchedigt , solchs vnser gungstig vogtsherren messigung heimsest . sollen wir vnß auch daran geniegen vnd on alle vßflucht vnd weittertreibung bei dem so erkennt oder gebillicht bleiben vnnd vollstreckung thun Vnnd Zum Ründten Nachdem vnsern gungstigen herren obgenannt Wenn Jrem Orden vnnd Erben treffentlicher schade vnnd desselben Eben vill durch vnser eigen verhandlung geschehen vnnd Zugefügt ist Sollen wir deßhalben vnsers , theils gegen Innen In abtrag sten Bund den Wie der vnß vffgelegt wirt tragen vnd laisten . Haben daruff gedacht . vnsern gungstig Voigtsherren alle Obgemelten Puncten vnd Articul souil vnß die beruren , treulich vnd vngeuerlich Zuhalten vund Zuuolnziehen Inen Iren nachkhommen vnd . Erben , als vnßer Rechten Natturlichen vnnd Erblichen herschafft getrew vnd hold Fren ge botten vnd verbotten gehorsam Zu ſein muß , vnd fromen fürdern schaden warnnen vnd souil vnns moglich zu wenden an den ortten vund enden da wir geseßen oder wohin wir sament vnd sonderlich von Innen oder Fren Amptleutten gewißen werden Recht zugeben Vnnd zunemen mit kainer Frembden herrschaft wider sie zubehelffen 1 .