- 77 Löhrensteinsfeld , Reysach , Eschenau , Neustadt , Gochſen , Brettach , Cleversulzbach , Weislinsburg , Oedheim , Kocherdürne , Degmarn , Buch hof , Lautenbacherhof , Brombach , Bieringen , Westernhausen , ( Ober und Unter- ) Diebach , Marlach , Ebersthal , Dörrenzimmern , Ginsbach , Dörzbach , Weldingsfelden , Hermuthhausen . Im Badischen zu Ober und Unter - Wittſtadt , Erlenbach , Merchingen , Aſſumstadt , Neunſtetten , Krautheim , Horrenbach , Schwabhausen , Wölchingen , Schüpf , Dain bach , Schwaigern , Königshofen a . d . T. , Kuprichshausen , Schilling stadt . In Mergentheim , Lüllſtadt , Luftbronn , Deubach , Simmringen . In Würzburg , Euerhausen , Deßfeld , Lengriet , Hochstetten , Ilmsbunt . In Krispenhofen , Niedernhall , Kriesbach , Ingelfingen , Morsberg , Mäusdorf , und Vogelsberg ; in Weisbach , Forchtenberg , Schleierhof und Eichelshof , Orendelsall , Tiefenſall , Waldſall , Westernbach , Maß holderbach , Sindringen , Eselsdorf , Ernsbach , Buch , Möglingen u . ſ . w . In Schwäbisch - Hall , Heffenthal , Michelbach , Wolpertsdorf , Hürlbach , Forst , Regenbach , Haiselwinden . Nicht wenige der in den Urkunden genannten Höfe find jezt abgegangen , die meisten kleineren weit zer streuten Güter und Einkünfte aber sind mit consequenter Absichtlichkeit allmählich veräußert worden , um durch neue Erwerbungen an den Punkten größere , geschlossene Besitzungen zu bilden , wo die Gelegenheit dazu am geeignetſten war . So umgab denn zulegt ein geschlossenes Gebiet mit verschiedenen Dörfern und Höfen das Kloster , noch 1671 vergrößert durch den Ankauf des Ritterguts Aschhausen . Bedeutendere Beſigungen in der Ferne waren besonders das Dorf Wimmenthal , und zum Probsteihof in Mergentheim gehörig , Simmringen . Der Besig des Rittergutes Ebersberg ( bei Backnang ) dauerte nicht lange ( 1699 bis 1780 ) . Neben den weit ausgedehnten Besizungen des Klosters mögen hier auch die vornehmsten Privilegien desselben ihre Erwähnung finden . Insonderheit Pabst Honorius III . hat sich im sechsten Jahre seines Pontificats ( anno 1222 ) sehr gnädig gegen das Kloſter erwiesen und verordnete : Römische Legaten dürfen nicht ohne ausdrückliche Zustim mung des heil . Stuhls Schönthal excommuniciren oder eine Suspen sion verhängen ; Schönthal darf nicht per curationes pecuniarias an Cardinäle oder Legaten verliehen und es dürfen von seinen Gütern keine Zehenten erhoben werden . In jener Zeit war auch detestabilis consuetudo eingerissen , daß die Pfarrer von Leuten , welche ins Kloster