3 Eine Garantie für die richtige und pünktliche Ueberkunft kann die Posverwaltung bei den ob . waltenden Verhältniſſen ſelbſtverständlich nicht über : nehmen . Die Annahme erfolgt im Uebrigen unter den nachstehenden Bedingungen : 1. Gewicht jeder einzelnen Sendung nicht über 12 Pfund . - 2. Inbalt tarf nur aus Bekleidungs- und Ausrüstungs - Gegenständen bestehen . Päckereien , welche andere Sachen , z . B. Gegenstände des Luxus , der Tois lette , Vebensmittel u . f . w . enthalten , können zur Be förderung unbedinit nicht zugelassen werden . 3. Verpackung in Packeten , emballirten Kisten , festen Kartons recht dauerhaft ; zur Emballage ist feste Leinwand oder Wachsleinwand zu verwenden . 4. Adresfirung und Signatur mittelst haltbar aufgeklebier oder aufgenäheter Correspondenz farte ohne besonderen Begleitbrief . Auch lirgt es im eigenen Intereffe des Absenders , daß derselbe sich auf der Correspondenzkarte namhaft macht , sowie daß eine zweite Correspondenzkarte , mit den vollſtändi gen Angaben des Adressaten und des Absenders , in das Packet mit verpackt wird , damit die weitere Be handlung desselben gesichert sei , im Falle die äußere Signatur durch irgend welchen Umstand sich ablösen follie . Da die Erfahrung täglich an einer großen Anzahl von Beispielen immer wieder von Neuem darihat , wie unvollständig , unübersichtlich und unleser lich die Adressen noch vielfach angefertigt werden , so wird auf die Unerläßlichkeit der deutlichen und voll . ständigen Adressirung wiererholt aufmerksam gemacht . 5. Porto . Die Packete müssen bei der Auf gabe frankirt werden ; zur Frantirung sind Postfrei marken zu verwenden , welche auf die Correspondenz karte zu kleben sind . Die Gebühr beträgt : bei einem Gewichte bis zu 4 Bfd . 5 Sgr . , über 4 Psd . bis incl . 8 Pfc . 8 Pfc . 10 Sgr . , über 8 Pfd . bis incl . 12 Pfd . 15 Sgr . 6. Werthsangabe oder Entnahme von Post vorschuß ist nicht zulässig . Auch für die in Frankreich befindlichen Deutschen Civilbeamten können Päckereien mit Ausrüstungs und Bekleidungsgegenständen zur Beförderung mit rer Poft in der Zeit vom 14. Januar bis zum Abend des 21. Januar 1871 bet sämmtlichen Postanstalten angenommen werden . Die Annahme dieser Päckereien erfolgt unter den in der Bekanntmachung vom 11. Dezember angegebe nen , für Sendungen mit Ausrüstungs- und Bekleidungs gegenständen an die in Frankreich stehenden Offiziere und Militairbeamten vorgeschriebenen Bedingungen Gewicht bis zu 12 Pfo . , Franfirungszwang , Adreſſe per aufgeklebte Correspondenzkarte u . f . m . ) ་ = = = Die Adresse muß außer der vollständigen Bezeich nung des Adreſſaten noch die Angabe des Bestim . mungsortes enthalten . 8 ( 3 ) Berlin , den 28. Dezember 1870 . General Poftamt . Beförderung von Privatpäckereien an die in Frankreich befindlichen Offiziere , Militär- und Civilbeamten vom 5. Januar ab . 7. Laufzettel oder Reklamationen ersucht das General Postamt nur in den äußersten Fällen , d . h . wenn wirklich feststeht , daß der Adressat nach Verlauf Es hat sich als thunlich erwiesen , die Einrichtungen eines längeren Zeitraumes , z . B. 4 bis 6 Wochen , für die Postbeförderung von Bekleidungs- und Aus nicht in den Besitz der Sendung gelangt ist , zu erlas- rüstungsgegenständen an die in Frankreich befindlichen fen , da erfahrungsmäßig durch vorzeitige Anbrin- Offiziere , Militär- und Civilbeamten - Bekannte gung derartiger Reklamationen der ohnehin jest machungen vom 11. und 28. Dezember 1870 der = aufs Aeußerste angespannte Postbetrieb ungemeine gestalt zu beschleunigen , daß diese Gegenstände , mit Erschwerungen erleidet . Es wird hierbei das Er . Rücksicht auf die eingetretene Kälte , anstatt vom suchen erneuert , sich die Entfernungen und Ver- 14. Januar ab , bereits vom 5. Januar ab bei sämmt . hätniſſe des jeßigen Krieges gefälligst gegenwärtiglichen Poſtanſtaltenzur Beförderung angenommen werden zu halten . können . Der Endtermin für die Einlieferung dieser Päckereien - 21.Januar Abends bleibt unverändert . Berlin , den 2. Januar 1871 . leide , wird dringend ersucht , die Absendung von Päckereien innerhalb der Grenzen des wirklichen Bedürfnisses zu halten . Von der nach Obigem in Aussicht genommenen Bäckereibeförderung ist den Offizieren und Militair beamten durch die Militairverwaltung bereits Kennt niß gegeben worden . Die öffentliche Ankündigung der Maßnahme erfelzt schon jest zu dem Zwecke , damit auch die Angehörigen in der Heimath die nöthigen Vorkehrungen in Betreff der Beschaffung und Absen dung der Ausrüstungsgegenstände rechtzeitig zu treffen in den Stand gelegt werden . Es wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht , daß die Annahme der gedachten Päckereien bei ren Bostanstalten aus zwin genden Gründen auf den obenbezeichneten achttägigen Zeitraum und auf die vorerwähnten Personen unbe : dingt beschränkt bleiben muß . Berlin , den 11. Dezember 1870 . General Poftamt . ( 2 ) Beförderung von Privatpädereien an die in Frankreich befindlichen Deutſchen Civilbeamten betreffend . Tamit die Beförderung der Militair Effekten , welche von der Postverwaltung versuchsweise übernom men werden soll , obwohl die Feidpoſtanſtalten auf die Beförderung von Privatpäckereien nicht eingerichtet find , ordnungsmäßig sich ausführen lasse und durch zu großen Maſſenandrang keine Beeinträchtigung er -- 8 - General - Postamt . ( 4 ) Adrefftrung der Feldpoftfenbungen betreffend . In dem gegenwärtigen Feldzuge werben öfter burch Zusammenlegung verschiedener Landwehr - Ba 1 *