ļ Bayerische Staatsbibliothek München Amts - Platt der Königl . Preuß . Regierung zu Frankfurt D. Stid 1 . 1870 . ( 2 ) Der Bundesrath des Zollvereins hat zur Aus führung des Vereinszollgesetzes , neben der Feststellung der erforderlichen Regulative , über welche besondere Verfügungen ergehen , in Gemäßheit des § . 167 des Gesetzes die folgenden näheren Vorschriften ertheilt : 1. 3 § . 10. Die Erhebung besonderer Ge bühren neben den Zöllen ist , außer den im Gesetz speziell bezeichneten Fällen , beispielsweise dann zulässig , wenn die Zollabfertigung an anderen Orten , als an der gewöhnlichen Amtsstelle oder , mit Ausnahme der während der Nachtzeit erfolgt , wenn auf den Antrag im § . 133 des Vereinszollgesetzes vorgesehenen Fälle , und der Anlegung des Verschlusses amtliche Begleitung der Betheiligten statt der Begleitschein Abfertigung Dellaration über die Zugänge zum Schiffsraum und angeordnet wird , wenn Schiffer sich weigern , eine etwaige geheime Behältnisse abzugeben und dadurch eine Bewachung des Schiffes nothwendig wird ober wenn dieselben an andern als den bestimmten Lösch flellen anlegen . Den 5. Januar Gesetz - Sammlung . Nr . 69 enthält : ( Nr . 7548. ) Gesetz über das Alter der Großjährigkeit . Vom 9. Dezember 1869 . ( Nr . 7549. ) Allerhöchfter Erlaß vom 27. Septem ber 1869 , betreffend die Organiſation der Bau verwaltung in der Provinz Hannover . ( Nr . 7550. ) Allerhöchster Erlaß vom 24. November 1869 , betreffend die Verleihung der fistalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Kreis Chauffee von Ober - Schwebeldorf nach Möhl ten im Kreise Glatz , Regierungsbezirks Breslau . ( Nr . 7551. ) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautenber Kreis Obligationen bes Angerburger Kreises im Betrage von 20,000 Tha lern , zweite Emisston . Vom 13. November 1869 . Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung . ( 1 ) Publicandum . Unter Berücksichtigung der in den Einkaufspreisen mehrerer Droguen eingetrete nen Veränderungen und der hierdurch nothwendig gewordenen Aenderung in den Tarpreisen der betref fenden Arzneimittel , habe ich eine Reviston der Arznei tare angeordnet und eine neue Auflage derselben ausarbeiten lassen , welche mit dem 1. Januar 1870 in Kraft tritt . Berlin , den 2. Dezember 1869 . Der Minister der geistlichen , Unterrichts- und Medizinal - Angelegenheiten . gez . von Mühler . Die vorstehende Ministerial- Bekanntmachung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß der Apotheker , Medizinalbeamten , Polizeibehörden und des Publi fums gebracht . Die Apotheker des Verwaltungsbezirks werden gleichzeitig angewiesen , sich vom 1. t . M. und 3. ab nach den vorgeschriebenen Tarbestimmungen auf das Genaueste zu achten und sich die im Druck erschienene neue Arzneitage pro 1870 , welche durch alle inländi sche Buchhandlungen für den Preis von 10 Sgr . zu beziehen ist , sofort anzuschaffen . Frankfurt a . D. , den 28. Dezember 1869 . Königliche Regierung ; Abtheilung des Innern . 2. Zu den §§ . 16 unb 17. a . Künstliche in das Wasser hinausreichende Anlagen , wie Moolen , Dämme , Anlege- ober Labebrücken u . s . w . find als Theile des Landes anzusehen . b . Bei Gewässern , deren Stand von Ebbe und Fluth abhängig ist , bildet die jedesmalige den Wasser spiegel begrenzende Linie des Landes nur insofern die Zollgrenze , als der verschiedene Wasserstand in der That eine Folge der Ebbe und Fluth ist . Bei Ueber schwemmungen ist die gewöhnliche Fluthlinie als Zoll grenze zu betrachten . c . Der Grenzbezirk ist da , wo Straßen , welche einem erheblicheren Verkehr dienen , die Binnenlinie überschreiten , durch Tafeln mit der Inschrift : „ Grenz bezirk " kenntlich zu machen . Die Zollstraßen find als folche ebenfalls durch Tafeln zu bezeichnen . Dasselbe gilt von den erlaubten Landungspläßen , welche an den die Grenze bildenden schiffbaren Gewässern liegen . 3. 3u § . 21. a . Als verpackte Waaren , welche in der Regel nur während der Tageszeit und nur auf einer Zollstraße über die Zoll - Linie eintreten können , sind , außer den mit einer besonderen Umhüllung für den Transport oder der Aufbewahrung versehenen , alle solche Gegenstände anzusehen , welche in verbeckten Fahrzeugen oder in unverbecten dergestalt verladen 1