7 8 ten haben 4 fl . 37 fr . 1 pf . , die Mårlte hinge : Jänner 1803 anfangend in dem Fürſtenthume gen von der erſtern Gattung rückſichilich des hd : Frenſing und der Stadt Mühldorf der 3. brauch hern Bierfazes 4 fl . 37 kr . i pf . , jene von dem des Stempelpapiere , des Kalender : und Garten : geringern Sake aber nur 3 Al . 37 kr . I pf . långs Stempels durchgehends genau nach den vorbans ftens innerhalb 8 Tagen , wie es ſchon håtte ge : denen Verordnungen beobachtet werde . ſchehen ſollen , ben Abordnung eines eigenen Bo : Freyſing deu 29ſten Dezember 1802 . then , zu dießſeitigem Erpeditons : Amt einzus . Churfürſtliches General . Rommiſſariat . ſenden . 4. Freyherr von Aretin . Dieſe gnädigſte Verordnung iſt nicht nur ben gegenwärtigem Folle , ſondern auch in Zukunft ben ſich ergebendem neuen Bierſake jederzeit , oh : ( Die Verbeſſerung der magiſtratiſchen Verfafſuus ne weitere Ausſchreibung oder Monitirung zu gen betreffend . ) gewärtigen , gehorſamſt zu befolgen . Seiner Churfürſtlichen Durchlaucht landes : München den 24ſten Dezember 1802 . våterlichen Sorge ſind die Gebrechen nicht ent : Churfürſtliche General . Landesdirektion gangen , welche mit der Verwaltung des Ge : meindeweſens in den Stådten und Märkten vers Freyherr von Weichs , Pråſident . bunden ſind , und theils ſchon in der Natur ihs Rainprechter , Sekretår . rer innern Einrichtung liegen , theils aber durch gemißbrauchtes Herkommen und aus vernacha ( Die Einführung des Stempelweſens im Fürſten : låßigter Oberauflicht entſtunden . thume Freyſing und der Stadt Mühldorf betr . ) Sie beſtehen vorzüglich darin , daß die Nachſtehende Verordnung des churfürftlichen Rechtspflege allenthalben unter dem adminiſtras General : Kommiſſariats , ðie Einführung des tiven Einfluße der Magiſtraten verwaltet wird , Stempelweſens in dem Fürſtenthume Frenſing , welche ſich die nothwendigen Kenntniſſe des po : und der Stadt Mühldorf betreffend , wird zu Jes fitiven Rechtes nicht verſchaffen konnten ; dermanns Wiſſenſchaft und Nachachtung bes baß die Polizer nicht als Mittel zu allgemein tannt gemacht . nůzlichen Zwecken , ſondern vielmehr als Schuk : München den 2ten Jänner 1803 . wehre ſtaatsſchädlicher Privatzwecfe , und als Churfürſtliche General : Landesdirektion . eine Erträgnißquelle angeſehen wird ; - daß Freyherr von Weichs , Pråſident . endlich die offentlichen Einkünfte großentheils Eiſenrieth , Sekretår . durch überzählige Magiſtrate und Verwaltuns gen aufgezehrt , und ihrer eigentlichen Beſtim : mung entzogen werden . Nachdem nunmehr das Fürſtenthum Frey : Das Wohl der bürgerlichen Gemeinden iſt fing und die Stadt Mühldorf den baieriſchen mit dem Wohle des ganzen Staates ſo enge ver : fanden einverleibt worden ſind , und die baieris bunden , daß Seine Churfúrſtliche Durchlaucht ſchen Landesverordnungen in denfelben geltend ihren landesherrlichen Rechten , ſo wie ihren für gemacht werden müſſen ; ſo iſt es der Willens : das Beſte der Gemeinden tragenden Pflichten zu meinung Seiner Churfürſtlichen Durchlaucht nahe treten müßten , wenn Höchſtfelbe das Recht , gemäß , daß auch in dieſen neuen Beſikungen welches dieſe haben , ihre Obrigkeiten ſelbſt zu das Siegelweſen auf gleichem Fuße wie in den wahlen und vorzuſchlagen , in eine völlige Erems übrigen baieriſchen Landen eingeführt werde . tion derſelben übergehen laſſen würden . Såmtliche Behdrden haben daher pflicht : Den bürgerlichen Gemeinden felbſt liegt am mäßig darüber zu wachen , daß von dem erſten allermeiſten daran , daß die Juftij unabhängig +