1300 1299 S. 44. Wer , um für eine vermeintliche verúben , ro heißt dieſes ein landfriedens : oder wirkliche Beleidigung fich felbſt Rechtbruch , welcher , wenn an Perſonen wirkli : zu fchaffen , oder um einen behaupteten Rechts . De Gewalttþátigkeiten verübt worden ſind , Anſpruch eigenmächtig in Vollzug zu fezen , 1 ) an den Rådelsführern mit drei : bis die Perfon des Andern gewaltthårig überfällt , Fech sjå brigem Arbeitsa äre , 2 ) an teidet ein : bis dreimonatliche , geſchårfte den gemeinen bewaffneten Ebeilneşmern mit Gefångniß : Strafe , wenn nicht die ein : bis dreijábrigem ärbeitsb aufen Gewaltthat in ſtrafbarere Uebertretung über und .3 ) an unbewaffneten gemeinen Theilnef : gegangen iſt . mern mit ſechsmonatlidem bis einſ å b : S. 45. Diejenigen , welche , um Rache zu rigem Gefångniſfe oder forperlis nehmen , um behauptete Rechte eigenmächtig der Zů dy tigung beſtraft werden fol . durchzufezen , um den ruhigen Befez unbeweg : Wenn teine wirklichen Gewaltthårigkeiten licher Sachen , oder die Ausübung eines Reches an Perſonen begangen worden ſind , ſo Kaben zu ſtdren oder zu entzichen , ' in fremde Häufer , 1 ) die Rådetsführer ein : bis dreijä bris Wohnungen und andere liegende Gründe , ges Arbeitsbaus ; 2 ) die gemeinen bes wiewohl unbewaffnet , gewaltthätig einfallen , waffneten Tþeilnehmer Gefängniß auf oder ſonſt eigenmächtig fich eindringen ; diefe fechs Monate bis zu einem Fabre ; follen , wenn es nicht zu fchwereren Uebertre : 3 ) die gemeinen unbewaffneten Ebeilnebmer tungen gekommen iſt , mit vierzehntågå drei : bis fe cosmonatliches Gefång : gem : bis dreimonatlichem Gefånge Riß oder torperlice Zů tigung ver : niffe beſtraft werden . wirft . S. 46. Wer mit Waffen verfeben , oder S. 48. Wider denjenigen , weldoer bei ets in verabredeter Verbindung mehrerer Perfo : nem { andfriedensbruche ein mit ſchwererer uen in Häuſer , Wohnungen , oder liegende Strafe bedrohtes Verbrechen begeht , foinint Gründe aus irgend einer vorbemerkten 26 . die Strafe dieſes ſchwereren Verbrechens ges fickt ( § . 44. ) eindringt oder einfällt , oder fchårft zur Anwendung , S. . dieſelben , um einzudringen , gewaltſam an : S. 49. Eine Gewaltthårigkeit , welche von fällt , leidet drei : bis ſecs monatliche abfidatlich vereinigter Menge ( S. 47. ) , ohue Gefängnis Strafe . Anfall oder Einfall in liegende Gründe oder S. 47 Wenn geben oder mehrere Perſo : Wohnungen unmittelbar an Perſonen be : nen durch wechfelſeitige Verabredung , oder gangen wird ; desgleichen jedes unter der Stes durdy rechtswidrijje abfichtliche Beranſtaltung ftalt etnes landfriedensbruces ( S. 47. ) ver : eines Dritten in einien Trupp vereinigt , eine übtes Berbrechen , welches für ſich eine ges der vorbeſchriebenen Handlungen ( 8. 44. 45 ) tindere Strafe , als der Landfriedeusbruco $