117 118 - 3 12 ) daſſelbe bis zu ſeinem Tode zu ges und erſtreckt ſich auf vorhergehende Falle nieſſen ; nicht . 13 ) das Recht eines befreiten Gerichts : München den 20. April 1808 . Standes ; Mar Joſeph . 14 ) in bürgerlichen Rechtshandeln un : Frhr . v . Montgelas . Gr . Morawißlu . Frhr . v . Hompeſch . beſchwornes und bloß ſchriftliches Zeugniß zu leiſten ; Allgemeine Verordnung . 15 ) der Unterſchied in der Vertretung vor Gericht , und in Ueberreichung der Vorſtel : ( Die Judikatur der Aufſchlags - Defraudationen in zweiter Inſtanz betreffend . ) ( ungen zu Unſern Juſtiz - und Verwaltungs : Wir Maţimilian goreph , Stellen , welcher zwiſchen Siegel · und Un : von Gottes Gnaden Kånig von Baiern . ſiegelmäſſigen bisher ſtatt gefunden hat ; und 16 ) die ausgezeichnete Form der Ausfers Auf die , wegen der Judikatur der Auf : tigungen an Siegelmäſſige ; ſchlags- Defraudationen in zweiter Inſtanz , 17 ) das Befugniß , bei Vergantungen geſchehenen Anfragen verordnen Wir hiedurch die Beſtimmung einer Kompetenz zu fodern ; erläuterungsweiſe folgendes : 18 ) die Beginſtigung , daß Siegelmåſ : I. fige ohne Unſern beſonderen Befehl nicht zu Die Judikatur in Aufſchlags : und Sie : Berhaft gezogen werden können ; endlich gel : Defraudationen zweiter Inſtanz gehört 19 ) die ihnen bei dem Kriminal : Ver : nach dem organiſchen Edikte über die Finanz : fahren zugeſtandene mildere Behandlung ; direftionen , S. 19. Lit , e . , denſelben unbe : 20 ) eben ſo erklären Wit alle übrigen , ſchränkt , und dieſelben haben nur in jenen Fål : aus der nårlichen Quelle entſtandenen , oder len ihre Beſcheids : Entwürfe mit den Akten dieſen dhnliche perſönliche Vorrechte , welche zur allerhöchſten Beſtätigung einzuſenden , in den verſchiedenen Theilen Unſers Reiches wenn , nach den beſtehenden Verordnungen , noch beſtehen könnten , und die hier etwa hiebei auch Konfiskationen eintreten , worauf nicht beſonders angeführt ſind , als gleichfalls dann die Stelle des Edifts , über die Steuer : aufgchoben . und Domänen : Sektion , Tit . II . S. 8. Lit. Die neuen Beſtimmungen über die Férm : n . , allein Bezug hat . lichkeiten der auſſergerichtlichen Geſchäfte und II . über den Gerichtsſtand bleiben dem bürgerli : Das fatale appellationis von der erſten chen Gefezbuche und der Gerichts : Ordnung zur zweiten Inſtanz , und im Rekurſe von Unſers Reiches vorbehalten . der leztern an Unſern geheimen Rath iſt in Das gegenwärtige organiſche Geſez tritt den beiden genannten Ediften deutlich und Mit dieſen beiden Geſezbüchern in Wirkung beſtimmt ausgedrückt , wobei es auch , oine 8 *