227 228 1 1 1 1 1 ! ftes ; jug ohne allen Nebenbezug ; und jenen , wenn des Haupt : Geldbezuges als Gehalt des zu einem Haupt : Geldbezuge noch Nebenbezüge , Dienſtes , und alſo welche theils in Geld , theils in Naturalgenuß , a ) in der erſten Periode oder in beyden zugleich beſtehen können , verlieben acht Zehentheile , und find . VI . b ) in der zweyten Periode neun Zehentbeile In jenem Falle , wenn ein Haupt : Geldbe : des Haupt : Geldbezuges als Gehalt des zug , ohne Nebenbezug , verliehen iſt , werden Standes erflårt . beſtimmte Theile , und zwar VUI . 2 ) im erſten Jahrzehent des Dienſtes drey Zehenttheile ; Der Verluft des dienerſchaftlichen Stans des ( Kafſation ) fann nur nach vorhergegangener b ) im zw : yten Jahrzehent der Dienſtes ridhterlicher Unterſuchung , und aus der Kraft des jwen Zehenttheile ; und Urtheilsſpruches eines Juſtiz : Kollegiums erfol : c ) nach dem Eintritte in das dritte Jahr : gen , und wird auf den unerwarteten Fall , daß zehent des Dienſtes für die ganze Folges ein Staatsdiener fähig fenn fdnnte , die perſons jeit deſſelben Itche Würde des Staats · Oberhauptes durch ein Zehenttheil Verbal : oder Real : Angriffe zu verletzen , nebſt eis des Geſamtgehaltes als Gehalt des Dien : ner unmittelbar erfolgenden Suſpenſion ſeines ganzen Standes und Dienftes : Verhältniſſes , und alſo ausdrücklich unter die geſezlichen Straf : Beſtim : a ) in der erſten Periode mungen aufgenommen . ſieben Zehenttheile ; IX . b ) in der zweyten Periode Die Funftion des Dieners und der Gehalt acht Zehenttheile ; und des Dienſtes unterliegen jedesmal init dem Eins c ) in der dritten Periode tritte einer richterlichen , oder einer adminiſtrati : neun Zehenttheile ven Spezialunterſuchung , zugleich der Suſpens des Geſamtgehaltes als Gehalt des ſion ; Standes erklärt . der Gehalt des Standes wird während jeder VII . Unterſuchung belaſſen . In jenem Falle , wenn zu dem Haupt : Gelds X. bezuge , noch Nebenbezüge , und zwar entweder an Geld , oder an Naturalgeniuß , oder an bey : Außer dem Falle eines richterlichen Sprus den zugleich verliehen ſind , werden ches , hat der einmal verliehene Dienerſiand , a ) zu jeder Zeit des Dienſtes die Nebenben und Standesgehalt die unverlejliche Natur der zuge ; und zugleich Perpetuirat . XI . b ) im erſten Jahrzehent des Dienſtes zwen Zehenttheile , und Die Funétion des Dieners , und der Diens « ) nach dem Eintritte in das zwente patyr's Resgehalt ſind prefårer Natur . gehent des Dienſtes für die ganze Folge : Gie foanen , ohne Refurg an den Ridster , Zeit deſſelben in Folge einer adminiſtrativen Erwägung , oder ein Zehenttbelt einer organiſchen Verfügung , 1 1 1 1 1