672 Regierung 6 : Gereffe . Fürſt . Unſer in Gott ruhender geliebter Herr Batter , Chrifiſeeligen Angedenkenë , auff einkommener viler under dyidlider Klagen , deb verderblichen vuordentlichen Fijd ) fange , auch dahero ervolgender er : Isſung der Fiſd ) waſſer , zu wider auffbringung der Waſſer , ein ges meinnukige Ordnung , auff vorbergegange ! le reiffe berathſchlagung begreiffen vud publicieren : Aud ) alles ernfis dareb zu halten , ſelbige Fährliche in den haltenden Vogtgerichten , 34 inåniglic ) ś nadrid tung , verkündigen : Vnnd die 728 ) enge Daminen , welche den Model deß verzeidneten Meß . nicht haben , von den Underthonen abzufor dern , vnnd wie es ſonſten bey kleinen vnd grofica : lautern und trii : ben Wafern , mit dem Fiſchfang , auch Saufi : vnd Verkaufſung als lerley gattung fiſd ) , und dero Tar , Stem Dean Laid ) , ro Tags ſo Nadiis , vier Wochen lang , gehalten , und ſelbige weder auff dem fand , mit lautern , flader : ſez : ſtock : boja : oder andern Sammen , wie es Namen haben mag , gefangen : Sondern alle Berordnungen . und ſchädliche Mißgebräuch , mit den gar engen fetz : ſtraiff . und andern erſtgelegten Sammen , Anglen , Sontåg : vnd Nädytiid fi fchen , verbotten vnd abgeſchaffen , auch die Vbertretter mit gebil : render Straff , anzuſehen , aufferlegen , derenthalben auch mit erlichen benachbarten Herrſchafften vnnd vom Adel vergleichen laſjen . Ob nun wol diſes alles dein gemeinen Nutzen zu gutem , . an geſehen und gemeint , dahero auch deſto mit mehrerm Enfer und Eruft non meniglichen darob gehalten worden ſeyn ſolte : So brin . gen Wir doch in glånblide Erfahrung , daß ob folder Fiſdordnung inógemein , nidt aútein von Euch , und Vnjern Vnderthonen : Sons dern auch den Genadbarten , ſchlechtlich gebalten worden . Dieweil dann angeregte Fiſchordnung , zu wideranffbringung der Waſſer , vnd dem gemeinen Nutzen zu gutem , geraicht : So iſt hie : mit Vaſer gang ernſtlicher Beveld ) , daß jhr alßbalden in Statt und Ampt , ( da es dergleichen Fiſchwaſſer hat ) vnnd fonderlidhen vor bevorſtehendem Naſenlaid ) , 2c . ynfehlbare Verordnung thun wollen , daß von menigliden Vnſerer Vnderthonen , vand Cloſters ( chirmbs verwandten , nicht allein gedadite Fiſchordnung , in allen Puncten , bey auffgeſezter Straff , ſteiff gehalten werde . ſondern das Ihr nud ) , die in Ewerer anbevohlenen Beampting , geſeſſene vom Adel , Stått undangrenzten der Herrſchaften Beampte , fich auch mehrertheils vorhin erklärter maſſen , zu gemeldter Fiſdordnung , zu verſtehen , unud in allem gleichheit zu halten , behandlen , aud ) was ein jeder Benachbarter fich in ein : oder ander weg , Sdrift : oder Mundtlich , 728 ) Im 26drud der 5.0 . heißt es : „ demnacti hievor der Zeit , von Weyland Bnfern in Gott ruwenden Vorfordern , den Regirenden Herhogen zu Wür : temberg auf einkor mener ' u . 7. v . bis : veill gemeinnußine Ordnung ' ſofort : „ des Biſchens , vnd Viſchkauffs halder ( welche Ønſers Hertogthumbs allgemeinen laitotsOrdnungen , fol . 112 et seq . einverleibt ) publiciren laſſen , Welche hernacher , Beiland der Hoc : geborne Fürſt , Vnſer g . geliet : ter Herr Vatter , Chriſtmilten Ungedenkens , in Unno 1602 auff vorher gegangile reiff beratsiclagina , in mehrern Drten verbeſſert , vnd vnder an : derin geordnet , daß die enge Hammen 16. "