426 Staats.Orund Gerefe , chem die kirchlichen Bedürfniſſe , wozu feine örtlichen Fonds vorhanden ſind , oder dieſe nicht hinreichen , und beſonders die Koſten der geiſtlichen böheren Lehr - Anſtalten zu beſtreiten ſind . S. 16 . Insbeſondere wird dic Einleitung getroffen werden , daß was von den , für die neuerworbenen vormals Deſterreichiſchen Landes - Theile ges ſtifteten ſogenannten Religions- und Studien : Fonds bisher noch von Seite des Kaiſerlich Königlich Deſterreichiſchen Hofs . zurůdgehalten worden iſt , gegen Erneuerung der ſchon in dem Günzburger Vertrage vom Jahre 1806 geſchehenen Zuſicherung der ſtiftungsmäßigen Bers waltung und Verwendung dieſer Fonds , an die dieſſeitigen Verwals tungs - Behörden herausgegeben werde . S. 17 . Die näheren Beſtimmungen in Hinſicht auf die Verwaltung der in vorſtehenden Artikeln bezeichneten Fonds , und auf die hierbey eintretende Mitwirkung der kirchlichen und Staats - Behörden , bleiben bis auf die wirkliche Ausſcheibung derſelben ausgeſetzt . B. 18 . Die Verbindlichkeit der katholiſchen kirchlichen Fonds , zu den allges meinen Landes - Steuern benzutragen , wird nach eben den Grundfäßen beſtimmt werden , welche für die Beſteurung des evangeliſchen Kirchen Guts als Richtſchnur werden feſtgeſetzt werden . S. 19 . Auf die Güter der katholiſchen Kirchen - Pfrúnden , wenn ſie etwa einen Abgang erlitten haben ſollten , finden die S. 2. vom evangeliſchen Kirchen - Gute feſtgefeşten Beſtimmungen ebenfalls Unwendung . Sie verbleiben in der eigenen Verwaltung der Nutznießer , unter der Aufſicht des katholiſchen Kirchen - Raths und des Biſchofs . S. 20 . für diejenigen Pfarreyen , welche den nuninehr ſpeculariſirten Stifs tern und Cldſtern einverleibt waren , und daher keine abgeſonderten Fonds hatten , find , wo es noch nicht geſchehen iſt , entweder eigene Dotationen auszuſeken , von welchen nicht nur die Pfarr - Geiſtlichen ihren angemeſ fenen Unterhalt beziehen , ſondern auch die Koſten der Kirchen- und Pfarr : Gebäude und des Gottes - Dienſtes beſtritten werden ; oder es iſt der Bes trag ihrer Unterhaltungs - Koſten auf das Geſammt Eigenthum der be : treffenden Stifter und Ridſter , als eine Real - Laft zu übernehmen , oder auch bey Fundirung des allgemeinen katholiſchen Kirchen - Guts in Bes rechnung zu nehmen . S. 21 . Sollte ſich ergeben , daß Pfarr - Gehalte und andere Bedürfniſſe von Pfarreyen , welche den nunmehr feculariſirten Stiftungen und Clo : ftern einverleibt waren , feit der Seculariſation auf geiſtliche Fonds und milde Stiftungen überwieſen worden waren , die , als zu andern Zweden beſtimmt , hierdurch fundationswidrig beſchwert ſeyn würden : To wers