27 S. 146. Weibsversonen , welche den polizeilichen Anordnungen zuwider gewerbsmäßig Unzucht treiben , werden mit Gefängniß bis zu acht Wochen bestraft . Das Gericht kann zugleich verordnen , daß die Angeschuldigte nach Beendigung der Gefängnißstrafe in ein Arbeitshaus gebracht werde . Ist die Angeschuldigte eine Ausländerin , so kann neben der Gefäng nißstraße auf Landesverweisung erkannt werden . Die Dauer der Einsperrung in dem Arbeitshause ist von der Landes Polizeibehörde nach den Umständen zu ermeffen ; sie darf aber den Zeit raum Eines Jahres nicht übersteigen . § . 147. Wer gewohnheitsmäßig oder aus Eigennuß durch seine Vermittelung , oder durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit , der Unzucht einer oder mehrerer Personen des einen oder anderen Geschlechts Verschub leistet , wird wegen Kuppelei mit Gefängniß nicht unter sechs Monaten , so wie mit zeitiger Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte und mit Stellung unter Polizei - Aufsicht bestraft . § . 148. Die Kuppelei ist , selbst wenn sie nicht gewohnheitsmäßig oder aus Eigennuß betrieben wird , mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren und Stellung unter Polizei - Aufsicht zu bestrafen : 1 ) wenn , um der Unzucht Vorschub zu leisten , hinterliſtige Kunstgriffe angewendet worden sind ; 2 ) wenn der Schuldige zu den Personen , mit welchen die Unzucht getrieben worden ist , in dem Verhältnisse von Eltern zu Kindern , von Vormündern zu Pflegebefohlenen , oder von Erziehern , Lehrern oder Geistlichen zu den von ihnen zu erziehenden oder zu unter richtenden Personen ſteht . § . 149. Wer ein unbescholtenes , in dem Alter von vierzehn bis sechszehn Jahren stehendes Mädchen zum Beischlaf verführt , iſt , auf den Antrag der Eltern oder des Vormundes der Verlegten , mit Gefängniß von drei Monaten bis zu Einem Jahre zu bestrafen . § . 150. Wer durch eine Verlegung der Schamhaftigkeit ein öffent liches Aergerniß giebt , wird mit Gefängniß von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft . Auch kann zugleich auf zeitige Unterſagung der Ausübung der bürger lichen Ehrenrechte erkannt werden . § . 151. Wer unzüchtige Schriften , Abbildungen oder Darstellungen verkauft , vertheilt oder sonst verbreitet , oder an Orten , welche dem Publikum zugänglich sind , ausstellt oder anschlägt , wird mit Geldbuße von zehn bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu sechs Monaten bestraft . In dem Strafurtheile ist zugleich auf Konfiskation der ausgestellten und der zum Verkauf oder zur Verbreitung vorräthigen Schriften , Ab bildungen oder Darstellungen zu erkennen .