168 S. 7 bezeichneten allgemeinen Krankheiten an dem Conscribirten fich vorfinden . Dann werden die einzelnen Theile des Körpers mit Beobachtung der in dem § . 8 angegebenen Ordnung nach den Grundsäßen der Kunst unter Zuhilfenahme auch der in neuerer Seit gegebenen Hilfsmittel mit strenger Uebersicht untersucht . Wenn im Einzelnen Alles untersucht und nichts Fehlerhaftes vor gefunden worden ist , was den Mann zum Militärdienste untauglich macht , so muß derselbe noch einmal mit den Armen und Füßen Bewegungen nach allen Richtungen machen . Während er hierauf im Zimmer einige mal auf- und abgeht , und seine Arme am Leibe gestreckt herabhängen läßt , wird ſein Gang beobachtet , ob nichts weitere Abweichendes vor handen ist . S. 18 . Bet dieser Untersuchung haben sich die Aerzte sogleich schlüssig zu machen , ob der Conſcribirte zu jeder oder nur zu einer besondern Waf fengattung geeignet set . Die Erforderniſſe der verschiedenen Waffengat tungen werden daher hier aufgezählt : 1 ) Die schwere Cavalerie erfordert eine Größe von wenigstens 5 Fuß 11 Zoll , und breitschulterige , stämmige , aus den Hüften gewach sene Leute , damit die Cutraſſe nicht durch Aufliegen auf den Hüften beschwerlich fallen . 2 ) Sur leichten Cavalerte genügt ein Maaß von 5 Fuß 9 Zoll . Die ! dafür bestimmten Conſcribirten sollen einen schlanken Wuchs , kör perliche Anlage und Gewandtheit haben . aoghai 3 ) Zur Artillerie und zwar sowohl zur fahrenden als reitenden wird eine Größe von 5 Fuß 11 Zoll als Regel , und ein starker Körperbau erfordert . Bei nachgewiesener sonstiger vollſtändiger Befähigung zu dieser Waffengattung genügen 5 Fuß 10 Zoll . 4 ) Zu dem Artillerie - Fuhrwesen gehört eine Größe von 5 Fuß 8 Zoll , hinreichende Kraft für die vorkommenden schweren Dienstverrich tungen und eine feste Geſundheit . Leute mit geringen Gebrechen , welche zum Linienmilitär unfähig machen , sind auch unter diesem Maaße in das Fuhrwesen einzureihen , wenn sie hinlängliche Kraft und eine feste Geſundheit befizen , und mit Pferden und Wagen , umzugehen wissen . 5 ) Für die Infanterie mit Einschluß der Jägerbataillons genügt eine , Größe von mindestens 5 Fuß 4 Zoll . Intll 6 ) Der Gentedienst erfordert eine Größe von 5 Fuß 10 Zoll , starten festen Körperbau , gewölbte Brust , tüchtigen Nacken und Schultern , gehörige dauerhafte Stärke der Beine . } 20 7 § . 19 . * 12 Bet den hellbaren Krankheiten und Gebrechen sind folgende Grund fäße zu beachten : 1 ) Rein Conscribirter kann angehalten werden , sich behufs setner Herstellung einer chirurgischen Operation zu unterwerfen . Ist daher ein Gebrechen der Art , daß es ohne diese Hilfe nicht bes