Jeben Sonnabend Alle Buchhandlungen , sowie ( ausgenommen im Monat August ) erscheint eine Nummer . Fränumerationspreis für das Quartal : 1 Tblr . Court . Deutsche Strafrechtszeitung zur Förderung einheitlicher Entwickelung auf den Gebieten des Strafrechts , des Strafprocesses und des Gefängnißzwesens , sowie für strafgerichtliche Medicin . Unter ständiger Mitwirkung von Prof. Dr. Berner , Strafanstaltsdirektor Hoyer , Prof. Dr. Krahmer , Geh . Rath Prof. Dr. Mittermaier , General - Staatsanwalt Dr. Schwarze Allgemeine herausgegeben von Dr. Franz von Holzendorff , Professor der Rechte . Sonnabend , den 6. December . № 49 . Die Todesstrafe . Der neueste Stand der Frage über Beibehaltung der Strafe und der Juristentag . II . Eine bedeutende eben in Brüssel unter amtlicher Autorität erschienene Schrift 1 ) übernimmt die Vertheidigung der Beibehaltung der Todesstrafe . Der hochgestellte Verfasser sucht nachzuweisen , indem er den von Damhouder 1564 aus gesprochenen Grundſaß aufstellt , daß die Todesstrafe nicht eine Strafe , sondern eine medicine de correction jei , pour faire peur aux autres ; daß sie in dieser Beziehung Resultate liefere , welche man auf keine andere Weise erlangen könne , daß in Belgien die Todesstrafe in einem so beschränkten Maße vollstreckt werde , daß sie in der Wirklichkeit nur eine fortdauernde Drohung sei , daß seit 1830 nur ein Fall eines richterlichen Irrthums in Bezug auf Todesstrafe vorgekommen sei , und daß es nur leicht wäre , der Wiederkehr eines solchen Frrthums vorzubeugen , so daß nichts gegen die Todesstrafe beweisen könne , daß der angebliche Justizmord von Couillet durch die angestellten Nachforschungen völlig als grundles sich ergiebt . Der Verfasser sucht zur Begründung seiner An sicht manche von den Gegnern der Todesstrafe in Belgien angegebenen statistischen Mittheilungen zu widerlegen , gründet sich , zum Beweise , wie geeignet die Todesstrafe ist , um den Reiz zu Verbrechen zu unterdrücken , auf die Thatsache ( wo rüber er . 17-23 sehr interessante Mittheilungen macht ) , daß als in Belgien von 1836-1843 Brandstiftungen und Mordthaten aus Rache der Landleute auf furchtbare Weise zunahmen , diese Verbrechen plößlich fast aufhörten , als end lich einige Hinrichtungen einen heilsamen Schrecken einflößten und den Ernst der Strafgerechtigkeit zeigten . Der Brief S. 30 führte als ferneren Beweis für die Kraft der Todesstrafe die Aeußerung eines schweren Verbrechers an , daß er das Verbrechen begangen habe , weil er glaubte , daß die Todes ' ) La peine de mort au point de vue pratique et historique . Discours de rentrée par Bavay , procureur général . 18. octobre . Bruxelles 1862 . die Postämter nehmen Bestel fungen an . Beiträge sind an den Herausgeder in Berlin porte frei einzusenden . • 1862 . strafe aufgehoben sei . Wir werden unten auf die Prü fung dieser Gründe und auf die Anführungen des Ver fassers , wegen der Fälle der Verurtheilungen Unschuldiger zurückkommen ; hier genüge vorerst die Bemerkung , daß das Gewicht der Gründe des Verfassers für die Todesstrafe wesentlich erschüttert wird , wenn man betrachtet , daß er , in dem er die Kraft der Todesstrafe darin findet , daß Anderen Schrecken eingefläßt wird , der Abschreckungstheorie huldigt , deren Grundlefigkeit aber allgemein eingesehen wird . Nicht weniger muß berücksichtigt werden , daß wenn der Verfasser behauptet , daß die Resultate der Todesstrafe durch keine an dere Strafart zu erlangen sind , diese Voraussetzung eine willkürliche , durch Erfahrungen widerlegte ist , und nur daraus sich erklärt , daß der Verfasser auf ein gut durchgeführtes , auf Besserung berechnetes Gefängnißzsystem zu wenig Werth zu legen scheint . V. Die Frage , ob die Todesstrafe beibehalten werden . soll , ist neuerlich auch auf größeren Versammlungen Gegen stand der Berathung geworden und zwar auf dem Landtage in Weimar , auf der legislativen Versammlung im Schweizer Kanton Basel - Landschaft und auf dem deutschen Zuristentage in Wien . Die Art der Behandlung der Frage auf der zu lezt genannten Versammlung muß unten ausführlicher ge prüft werden . Schon in der Schrift über die Todesstrafe wurde ange führt , daß in Weimar im Jahre 1856 die 1849 aufgehobene Todesstrafe durch das Gesetz wieder eingeführt wurde , nach dem auf dem Landtage mit 16 Stimmen gegen 14 der Ge setzesentwurf angenommen war . Dies Stimmverhältniß zeigte damals schon , daß das Gesetz eine bedeutende Zahl von Stimmen gegen sich habe . Im Jahre 1862 wurde nun auf dem Landtage der Antrag auf Aufhebung der Strafart gestellt . Der Ausschuß der Kammer in seiner Mehrheit sprach sich für diesen Antrag aus . In den Verhandlungen wurde zwar von einigen Mitgliedern mit schwachen Gründen die Beibe haltung der Todesstrafe vertheidigt , indem die Redner sich darauf beriefen , daß man sich grundlos zur Rechtfertigung der Strafe auf die Bibel beziehe , daß die Erfahrung gelehrt habe , daß die Wiedereinführung dieser Strafe seit 1856 der bürgerlichen Gesellschaft nichts genügt habe . Der Abgeord