1757 ' 1758 , 8 901 : CTS IX . Art . 84. Jene . Unteroffiziere und Se : . Beſondere Belohnungen . meine , welche ſich durch Muth , Klugheit und Dienſteifer vorzüglich auszeichnen , has Art . 79. Zur beſonderen Belohnung der ben den erſten Anfpruch auf Vorrückung in Unteroffiziere und Gemeinen wird jährlich eine Anzahl vor Verdienſt : Medaillen , und jene Stellen , wofür nach dem Titel VI . die eine Geld : Summe zur Dispoſition des Mt. Vorſchläge den Offizieren des Korps zuſtehen . Art . 85. Die ausgezeichneten Dienfte der niſteriums des Junern geſtellt , welche jenen Obi auſſerordentlichen Dienſten , die dem Staate sistemites : Orade und Offiziere verden in Vorrückung in hohere Dienſtes Grade und nach Umſtånden in dem durch Arretirung gefährlicher Verbrecher ges media leiſtet worden , und den Gefahren , welche Ehrenzeichen des Zivil- oder Militar : Ver : , die Mannſchaft hierbei und in anderen Dienſt : Dienft : Dedens ihre Belohnung finden . , Art . 86. Das Miniſterium des Kriege : Verrichtungen beſtanden hat , angemeſſen iſt . Wefens wird übrigens alle Jahre nach dem Art . 80. Der- tommandirende General Anſinnen des Miniſterium des Innern die wird dem Miniſterium des Innern mit En : Betanntmachung der von den Offizieren , Un : de jeden Jahres jene Unteroffiziere und Ge : teroffizieren und Gemeinen der Gensd’arinerie meinen benennen , welche fich einer ſolchen verdienten und erhaltenen Belohnungen durch auſſerordentlichen Belohnung würdig gemacht den Armee : Befehl veranſtalten . haben . X. Art . 81. Die Vertheilung der verliehes Dienft : und andere Bergehungen , nan Ehrenzeichen und ausgeſprochen : n G 1 : und deren Beftra fung . rifikationen geſchieht durch die legions : Chefs Art . 87. Die Offiziere , Unteroffizieve unb oder Hauptleute bei der erſten Muſterung des Semeine der Gensd’armerie ſtehen in gemeis nådit darauf folgenden Jahres . nen Kriminal : und Zivils Rechtsfällen fo ! Art . 82. Die Gratifikationen werden ohs wohl , als in eigentlichen Miliidr : Verbres die Rückſicht auf die gewöhnlichen Aufbringschen und groberen Dienft : Vergehen unter der : Gebühren der Deſerteurs , und der auf Ar : felben Gerichtbarkeit , und genießen dieſelben retirung von Verbrechern geſezten Prämien Inſtanzen , welchen das übrige Militår uns unabbrüchig bezahlt . sanctesgeben iſt ; jedoch ſollen die einſchlågigen Art . 83. Wenn ein Gensd’arme im Dienſte aurtegs . Gereze in Bezug auf die Gensb’ars Das Leben verliert , ro gebührt die Gratifis merie einer dem Geiſte der Zeit und dem eigen : tation ſeiner Wittwe , feinen Kindern oder thümlichen Karakter dieſes Korps angemeſſes fonftigen Erben ; Wittwen und Kinder er : xen Reviſion unverzüglich unterwerfen werden . halten nebſtbem für einen rolchen Fall eine Art . 88. Kleine Dienſtvergehen werden auſſerordentliche Unterſtůjung . wie bei den Linien - Truppen durch die Bors ( 124 * )