324 323 I. Art . 4 . 3 Sitel 1 . noch durch den Ertrag der geriffen Zwecken u llgemeine Beſtimmungen über die gewidmeten Stiftungen , noch durch die Zus Gemeinde : Umlagen . ſchüſſe aus dem Staats - Vermogen , noch A r t . durch freiwillige Zuſammenwirkung der Ges Die Gemeinde Umlagen begreifen alle meinde : Glieder ſelbſt gedeckt werden können . diejenigen Abgaben und Leiſtungen in ſich , welche , neben den allgemeinen Staats : Aufs Beſondere Sammlungen für Ses lagen , auf die Gemeinden , und auf die meinde : Bedürfniſſe , oder zum Beßten ſolcher einzelnen Glieder derſelben ausgeſchlagen wer : Perſonen , welche den Gemeinden , in irgend den , in der Abſicht , die beſonderen Ser einer Art Dienſte leiſten , ſollen , ſofern ſie dürfniſſe der Gemeinden zu decken . nach den beſtehenden Verordnungen noch zu : Art . 2 . låſſig ſind , nur mit obrigkeitlicher Bewilligung Alle Gemeinde - Umlagen ſind auf ſolche und Aufſicht veranſtaltet werden . Zwecke und Erfoderniſſe - beſchránft , welche Art . 5 . aus den Verhältniſſen einer Gemeinde , als Die Ehehaft - Reichniſſe für beſtimmte folcher hervorgehen , und umfaſſen daher nur Gemeinde : Zwede , haben neben den Ges Leiſtungen , welche ſich auf den Beliz eines meinde : Umlagen noch fortzubeſtehen , ſollen gemeinſchaftlichen Rechts , auf gemeinſchafts aber allenthalben , wo ſie üblich ſind , nach liche Vortheile oder Laſten aus dem Ges ihrem Zwecke , Maßſtabe und beilåufigen meinde : Verbande beziehen . Betrage beſchrieben , und mit den Gemeindes Solche Bürden hingegen welche , als Umlagen in Verbindung geſezt werden . Folgen des Gemeinde : Verbandes nicht bes Ar t . 6 . trachtet werden können , ſondern ſich auf den Desgleichen bleiben die privatrechtlichen Staat und die Staats : Verwaltung im All : Leiſtungen , welche auf den Grund eines Ver : gemeinen beziehen , ſollen den Gemeinden nicht trags , oder etnes ſonſtigen rechtlichen Ver : aufgeladen , ſondern auf das Staats : Ver : hältniſſes von Einzelnen , zu einem oder dem mogen , oder auf die , für gewiſſe offentliche anderen Gemeinde : Zwecke gemacht werden Zwede beſtehenden beſondern Hilfsmittel , múffen , neben den Gemeinde : Umlagen , in ůbernommen werden , voller Wirkung . A t . 3 . Titel 11 . Die Umlagen für die Bedürfniſſe der Gemeinden haben nur , als bloße Nach : Bon den einzelnen Gattungen uns Arten der Umlagen . hilfe and in ſo weit Statt , als jene Bez Art . 70 dürfniſſe , weder durch den Ertrag des ſtån digen Gemeinde : Vermögens , mit Einſchluß Die Gattungen und Arten der den Gemeinden bewilligten oder noch zu Umlagen beſtimmen fich zuvdrderſt nach der bewilligenden direkten oder indirekten Gefälle , Natur derjenigen beſondern Bedürfniſſe , z11 8 i