797 798 : I Ållgemeine Verordnungen . Bier , den Efig und Brantwein ſich bezie : hende Abgaben ganzlich auf . ( Die Einführung des bateriſdyen ' Malžaufſchlages III . Soll von nuir an das Bier , der Brant : in den Fürſtenthume ” . Regren burg bei wein und Efis aus den Beſtandtheilen des treffend . ) Fürſtenthums in das Königreich Baierii , und Wir marimilian jofeph , ro auch umgekehrt ungehindert und zollfrei von Gottes Gnaden König von Baierni . ein und ausgehen , und diesfalls feine fers Wir haben auf der Antrag Unſeres Minis nere Beſchränkung mehr beſtehen . fteriums der Finanzen , nach Vernehmung Un : IV . In Anſehung der Staatsbräuhkuſer , fers Hofkommiſſárs ' des Fürſtenthuins Re : fie mogen verpachtet ſeyn oder nicht , bleibt geusburg allergnädigſt beſchloſſen , auch in es einsweilen " , und proviſoriſch bei den hie den Beſtandtheileir des gedachten " Fürſten und da beſtehenden Zwangsrechten , ſo wie : ' , : thums den im Königreiche Baiern bereits be auch wegen der Malzmühler . ſtehenden Malz : Aufſchlag einzuführen , und Es haben auch weder Kompoſitionen noch dadurch eine vollige Gleichheit dieſer Staats . Exemtionen ' von irgend einer Art ſtatt . abgabe herzuſtellen . V. Der von der Stadt Regensburg bis : Wir verordnen demnach wie folgt : her bezogene Uingeldsantheil wird derfelben I Soll vom Anfange des nächſteintreten : nach dem bisherigen Durchfühnitts : Betrag den Südjahrs von jedem baierifchen Schäffel bis auf nähere Unterſuchung der Sache zu eingeſprengten Malzes ohne Unterſchied der in Tilgung der Schulden ferner belaſſen , und Baiern beſtehende Malzaufſchlag auch in den aus den Aufſchlags : Gefällen dahin bezahlt . Beſtandtheilen des gedachten Fürſtenthums Wegen des ſeit dem Februar dieſes Jah : entrichtet , unð úberhaupt die in Aufſihlags : res im ganzen Umfange des Fürſtenthums ſachen unterm 28. Juli 1807 für das Königs zu Beffreining der auſſerordentlichen Kriegs : reich Baiern erlaffene allerhdchſte Verordnung koſten eingeführten auſſerordentlichen Umgelds . genau angewendet , und beobachret werden . zir + pf . von jedem Kopf Bier oder 15 fr . Zư näherer Beſtimmung der Zeit wird ver : vom Eimer wird die weitere allerhöchſte Ents orðnet , daß dieſer Aufſchlag am í . Oktobet fihlieffung vorbehalten . 1. Í . anfangen , und von demjenigen einge : És hat aber dieſes beſondere Uingeld , wels ſprengten Malz , welches an dieſem Tage'itches auf dieſe Art neben dem Aufſchlage ' vom die Mühle gebracht wird , zum erſtenmale ent : Malze nicht beſtehen kann , vom 1. Oktober richtet werdeii roll . 8. 3. an aufzuhören . .. II . Bon demſelben Tage an hören alle bis : :: VI . Das Aufidylags : Gefall voir dent ge : her iir Dein gedachten Fürſtenthume beſtande dachten Landeskompler wird nach dem gan . nen Trane : Untgelds- oder andere auf das zer Inhalt des obeirangeführten Aufſchlages 3 ( 53 * )