1 129 130 Churpfalzbaier . Regierungsblatt . IX . Stůck . München , Mittwoch den 3. März 1802 . Höchft - landesherrl . Verordnungen . ( Dad Fårben der Felle und Preffen der Zeuge bet . ) ( Das Meiſterſt : idmachen der eingekauften Meis Nachdem ſchon durch die Polizenordnung fter betreffend . ) 3. B. 1. T. 1. Art . jedem Handwerksmanne Ben einer in Betreff der bürgerlichen Schnei : geſtattet iſt , mehrere Gewerbe , und ſo viele derzunft zu Landshut vorgekommenen Streit : Handwerte neben einander zu treiben , als er fäche hat ſich gezeigt , daß daſelbſt und auch in verſteht und zu ſeinem Nußen vortheilhaft zu anderen Laden eine angebliche Obſervan ; bes renn glaubt ; ſo kann einem Handwerksman : ſtebe , vermog welcher die eingekauften Meiſter ne noch viel minder verwehret werden , ſeinem von dem Stůdmachen ausgeſchloſſen , und ohne Fabrikate zu deſſen Vervoukommnung Zuſågs Meiſterſtück zu Meiſtern aufgenommen werden . ze zu machen , wodurch derſelbe leichtern 26 . faß und die Konkurrenz mit Uuswärtigen zu Da nun dieſe Obſervang gegen die Hands erzielen ſich beſtrebt . werksartikel läuft , und ein für das Publikum fchädlicher Mißbraud , iſt ; ſo wird dieſelbe hie : Seine Churfürſtliche Durchlaucht haben das mit aufgehoben und verordnet , daß fünftig þer vermog bochfter Entſchließung vom 20 . 8. alle Meiſter ohne Ausnahme , vor iþrer Aufnah . d . M. nach dem Gutachten Hochſtiþro gebei : me ſich durch das Stüciachen wegen ihrer Ge : men Staatsraths die Beſchránkungen , welche ſchidlichkeit um ſo meậr auszuweiſen baben , in Folge früherer Verordnungen zum Nachs als man ſonſt alle ohne dieſe Prüfung erfolgen : tþeile der Induſtrie und zwener wichtiger Ger den Aufnahmen ohne weiters faſſiren wirð . werbe , den Weißgårbern und Fårbern gemacht Sollte ben anderen Zünften der nämliche den Weißgårbern das Fårben der ſelbſt gearbeis worden ſind , aufgehoben und erklåret , daß Mißbrauch herrſchen , ſo gilt für alle dieſel : teten Felle , ſo wie den Fårbern das Preſſen det be Verordnung . felbſt gefärbten Zeuge an allen Orten gånzlich Sämtliche Landgerichte und andere Obrig : unverwehrt ſenn und bleiben folle . feiten haben alle in ihren Bezirken gelegenen Haupt ; und Viertelladen bienach anzuweiſen , Man will daher dieſe gnädigſte Verordnung u . für die Befolgung verantwortlich zu machen , zur genauen Darnachachtung und Federmanns auch ben eigener Haftung hierüber zu machen . Wiſſenſchaft hiemit bekannt machen . München den 26ſten Februar 1802 . München den 26ten Februar 1802 . Churfürſtliche General - Landesdirektion . Churfürſtliche General - Landesdirektion . Frenberr von Weichs , Präſident . Freyherr von Weichs , Präſident . Rainprechter , Sekretår . Rainprechter , Sekretår . .