793 294 Churpfalzbaier . Regierungsblatt . XLVI . Stud . München , Mittwoch den 17. November 1802 . Höchſt - landesherrliche Verordnungen . noch bis Ende dieſes Jahrs beforgen , und ſolche mit deſſen Ablauf beſchließen . ( Die Auflöſung der Regierung Landshut , und Anordnung der churfürſtlichen Sofgerichte betr . ) Die Beſtimmungen , welche Wie hieben ferner feftfeßen , ſind folgende : Mar. Joſeph , Shurfürſt zc . Nach den Grundraßen , welche Uns ſchon , 1 ) Die Landgerichte Erding , Moosburg vom Anfange Unſerer Regierung geleitet ha : nebf Wolnjad ) und Neumarkt find fünftig in ben , die Verwaltung der Juſtiz zu vereinfachen , allen Juſtijfachen Unſerm Hofrathe , in allen und den Lauf derfelben zu befördern , haben Regierungs : und Polizeyfachen unſerer Sener Wir nach vollzogener Aufidſung Unferer Res ral : Landesdirektion unterworfen . gierung Burghauſen auch beſchloſſen . Unſere 2 ) Ade übrige Landgerichte , welche bisfet Regierung zu Landshut aufzulöſen , und die den Regierungs : Diſtrikt landshut konſtituirt derfelben übertragene Juſtiz- und Polizen : Ges , haben , irebſt der Stadt Landshut ſtehen fünftig ſchäfte theils den hier beſtehenden Juſtiza und unter dem Hofgerichte zu Straubing , und role Polijen Stellen , theils Unſerer Regierung len in allen Juſtiz é und Polizen : Angelegen : Straubing zu übertragen . heiten , wie die übrigen Aemter und Gerichte Es iſt Unſere Hochſte Willensmeinung , daß des bisherigen Regierungs : Diſtritos Strau : fünftig in Unſeren baieriſchen , oberpfäliſchen bing behandelt werden . und neuburgiſchen Landen unter der oberſten Fuſtizſtelle vier Sofgerichte , nåmlich zu niún : 3 ) Nach dieſer Abtheilung hat Unſere Re : chen für das Oberland , za Straubing für das gierung zu Landshut die Akten abzutheilen , und Unterland Baierns , zu Amberg für die Ober : fie zum Theile an das Hofgericht zu Straubing , pfalz , und zu Vieuburg für das Herzogthuin den . Befonders iſt die Ueberſendung der Pur : zum Theile an die hieſigen Stellen zu überſens beſtehen ſollen . renten Aften ſo zu befördern , daß die ſurrogira Der hieſige Hofrach , dann die Regieruns ten Stellen nicht aufgehalten werden , mit Ün : gen zu Straubing , Umberg und Neuburg ha : fang des folgenden Jahrs die Geſchäfte forts ben daher den Namen Hofgerichte anzunehmen , zuſeken . und unter ſolchem Namen auch ihre Geſchäfte ferners fortzuführen . Sollte die Ueberſendung der übrigen Aften nach Strauţing ſpåter zu Waſſer mit Erſparung der Nur allein Unſere Regierung zu landshut Kdſten geſchehen können , ſo wird das Diretto Tolle unter der bisherigen Benennung , und riuin felbft darauf gerigneten Bedacht zu neh Wirkungstrets die ihr anvertraute Geſchäfte men wiſſen . {