687 688 . 9 . Inen ſid ) deſſen zu gebrauchen gebüren mit allen willigt , und zuegelaſſen werden ſollen . Wann Joristictionen ierlichen einkomen , ordentliden aber benannter auſgenemuer Perſonen Befreundte , beſtendigen auch Extra ordinari , und unbeſten- auch ehehalten , oder annder Frer Prottgenoſſen digen einkommen , Raichnuffen , und Gefelin , was verbrechen , ſo jre diennſt nigentlich nit an : auch ſtraffen , Wandlit , Ambtenuzungen , und treffen , als mit frais , fråuel , Injurien , Un : allen andern ſouil vorgeweſte fürſtliche Oberrich : zudit oder anderen , alſdann , und auf folchen , ter , auch deren zuegeordnete Unterrichter und fåll , mögen die von Landtshut von Oberrichter Orichtſchreiber in unſerm , und unſerer geehrten Ambts wegen gebůrende ſtraff fürnemen . Mer . voreltern Nainen , exerciert , empfangen , und ſeind auſgenomen die Geiſtlichen mit jren ſelbſt eingenomen , auch von difer Frer Aembter wegen aignen Perſonen , in denen Fählen , damit in der genuzt , und genoſſen , oder exercieren , empfa : geiſtlichen Obrigkait Singulariter unterworffen , hen , und einnemen , nugen und nieſſen mögen , aber jre befreundte , auch ehehalten , und andere Hierinnen nichts beſondert : noch auſgenomen , Protgenoſſen , auch deren Gåetter ſollen hierinn eingeraumbt , geuolgt , und bis auf widerrueffen nit exempt ſein . Desgleichen mehrbemelten gelaffen , nit weniger darunter begriffen , und von Landishit die Jurisdiction über der abge : verſtanden werden , alle und jede Nidergerichtbars ſtorbenen Geiſtlichen verlaſſenſchaft , inmaſſen die kait in der Statt und deren auſgezaigten Burkhs ſelbe ein fürſtlider Oberrichter , und ſy die von friot fouil hieran Sy , die von Landshuet hieuor Pandtshuet ſelbs von alter her gehebt , noch zues nody nit gehebt , dergeſtalt daſ jy neben , und mit ftehen , und verbleiben . Was ferner unſere ger ſambt denen fållen , io Inen ohne das fürzune : ringere Beambte did orts als Canzeliſten , advo men , zelezen , und zeordnen , zueentichaiden , abs cacen , Procuratores , Stuellſchreiber , und ans zehandlen , und zeſtraffet gebirn nuhmallen das ders hofgeſinde , ſo von unß beſoldet wiirdet ahns kiberige auch , und als völlige Jurisdiction ohn langt , die rollen hierinn allain mit deme ſoul ai : unſer , und unſerer Erben , ftat , ſo lang dieſe gentlich Jre von vnns habende Ambtdienſt be : weitere Extension in eſse ſein wirdet , zu ges trifft , auſgenomen aber mit allen andern jre Per : brauden , und zu exerciren macht haben , als fohnen , und Guetter , Befreundte , auch ehebals riber die Perſonen , und Guetter der auſwendigen ten , und Protgenoſſen betreffendt , ſoll zwiſchen fremden Leith auch aller Innwohner , was Wurs Inen , und andern Burgern , und Innwohners den oder ſtandtó ſu reyen , verheirath oder ledigs khain Unterſchidt , ſonder . ſy allen burgerlichen ftandts in der Statt , und Burkhfridt wonhaft , Gehorſamb zu laiſten , und vor denen von Landts oder darin betretten darinn niemandó ohne allain buet um Perſonliche ſprid ) , dergleiden audy Frer hernachbenannte Perſonen auſgenomen , als nembe ligenden , und Fahrenden Güetter wegen fy , und lich unſere hiatbe , Secreta y , Ratfdreiber , jre Erben Redit gegeben , und zeuemen ſchuldig Rentfchreiber , Zollner , und Zollgegenforei : Fein . Weiter 8 ſoll es auch mit denen ZH ber ( woner anderſt er Zollgegenſchreiber kain landtshuet verhandnen gefreiten bellſern bey dem Burger ſein wirdet ) auch fre Weiber , und Wits alten berkommen , verbleiben , auch das jennige , tiben , ſo lang ſy in unſeren dienſten , und die was jnen von Landshut laut habender Extension Witiben in jren Witibſtandt verbleiben , doch roll Frer freuhaiten wegen aufhaltung der fremden , es mit ir aller im Burthfrist Landshuet liegens To jren Burgern zu thuen ſchuldig , fürgeſchriben den Gilettern gehalten werden , wie von alter her : iſt , nit binden , ſonder ein Burgermaiſter im tonren . Es rollen auch ihre Witiben nach ab . Ambt macht haben , wie daim ein fürſtlicher ſterben jrer Ehewierth mit denen von Landto . Dberrichter biſber macht gehabt , auf begern ai : , huet um ainen beyſiz abzekoinen nach billidhen , nes landtshuetiſchen Burgers , denſelben ſeinen und leidentlichen dingen fuldig ſein . Nit wes Debitorn , wo er fue in der Statt , und dem ninci jezt permelten auſgenomenen Perſonen bes Burkhfridt betretten , umb belhantliche , oder li uorite117 , wann ire Befreundte , auch Ebehalten quitierte ſchuld zuuerbieten und aufzuhalten , er oder ander ire Prottgenojien was wider ſy als feye gleich vormals bey ſeiner Obrigfait beklagt Yr Herrſchaft verbrechen die gebir gegen denſels worden oder nit . Dieweil Wir auch hieuor ben verbrechern fürzunennen , darzu dann jnen diſem aus Gnaden , und auf widerrueffen einges auf fr eſuechen , und begern , von denen von Willigt , die Rennomaiſterijdje ſtraffen , oder Viza fundisturi die Instrumenta , wie vor alter vers domb håndl zu oft beſagten Landtöbuet , nit Rennt : . . . . .