431 432 hen ift ) ordentlich zu verausgabett , ſofort in tafien , ' fo ziemlich irrig geweſen , da ſie den Kirchenrechnungen zu den Reſtsausjeigun , ndmlich manchmaí an diefen ( als unter gen gleich nach der baaren Geldrubrique , fepa : der vorhandenen Baarſchaft begriffenen ) cieter zur Gurmachung einsweilen vorzutragen , weit mehrer vorgetragen haben , als der bis dießfalls zur gehörigen Rechnungsfüreinan : ganje Baarſchaftsreſt felbſt betroffen hat , derbringung die weitere Anweiſung erfolgen objdon es eine ausgemachte Sache iſt , daß wird . f . B. unter einer , über Abzug der Ausgaben Dritten : haben ſich einige der churfürftit : 110ch verbleibenden Baarſchaft von 400 f1 . reine chen Landgerichte und Aemter benfallen lafen , 700 oder 800 fl . beimbezahlte Jahrtage- und zu Einſendung der Kirchenbaarſchafts : Ertrafre , gemeine Kapitalien begriffen ſenn tdnnen . Po lang uin Terminsprolongation zu birren , bis Wahrſcheinlich glauben dieſe Gerichte , daß die unter der Arbeit geſtandenen Kirchenrechnuns auch diejenigen heimbezahlten Jahrtags : und gen gånzlich hergeſtellt reyen . gemeine Kapitalien derinal noch in den Baar : Nachdem aber gedachte Ertrafte nicht aus quarts : Ertrakten angemerkt werden müſſen , den Kirchenrechnungen , ſondern aus den or : welche unter den Anno 1798 zu der hieſigen dentlich abzuhaltenden , und alle Quartale rich : churfürſliden Haupitaſſa gekommenen , dann tig zu ſchließenden Kaſſamanualien herzuſtellen unter den Anno 1800 geflüchteten Kirchengel : ſind , ſo wurde bisher weder ein derlen Termin dern begriffen , wenn ſchon dieſe Gelder zu der bewilliget , noch wird dießfalls einer bewillige gegenwärtiger : Baarſchaft nicht mehr eingerech : werden , wornach ſich alſo ſämtliche Geridité , net find . In dieſem Falle find aber die geeigne : und Aemter von ſelbſt zu verbeſcheiden wiſſen . ter . Anmerkungen nid ) t in den Baarſchafto : Er : tratten , ſondern in den Kirchenrechnungen ſelbſt , Viertens entſchuldigten ſich einige Gerich und zwar an jenen Orten zu machen , wo ſelbe te wegen unterbliebener Einſendung der Baars einsweil zu den Reſteverweiſungen vorgetras Tchafts : Ertraften damit , daß ben den ihnen an : vertrauten Gotteshäuſern eine Baarſchaft nicht gen werden , bis hicrüber die ordentliche für : geſchehen vorhanden war , mithin auch hierüber einige Ers tratte nicht haben eingeſendet werden dunen . Sollten aber bey dem vorgewefenen Drange Dieſe Entſchuldigung fann aber von darum mit der Umſtånde einige Jahrtagskapitalien , und Grunde niemal beſtehen , weil die Kircheubaar , vielleicht mehrere auf unwerineidliche Ausgaben Tchafts : Ertrakte nicht bloß darum eingeführt verwendet worden ſeyn , als dermal an der gan : find , um zu ſehen , wie viel bey jedem Gericht jen Zechſchreins : Baarſchaft vorhanden ift ; ro an baaren Kirchengeld vorhanden , ſondern auch wäre auf deren Wiederergånzung aus der ge : um zu wiſſen , ben welchen Gerichten keine meinen Kapitalsrubrique der inftruttionsmåßi : Baarſchaft vorfindig iſt , oder ſich wohl gar ge Bedacht zu nehmen , anch úberhaupt zu Reſten heraus bezeigen , dann wie viel in jedem trachten , daß bey nachgeſucht : und ratifizirt Quartal an neuen Šefällen wieder eingegangen , werdenden Kirchenanlehen , vorzüglich die beim : oder an Ausgaben beſtritten worden iſt , indem bezahlte Jahrtagokapitalien wieder verzinslich auch dieſe Uniſtånde , die - gehörige Aufmerkſamn : angelegt , fofort hiedurch die dießfaufige unădite keit allerdings erfordern . Vorträge in den Baarſchafts : Ercraften von Fünftens find bisher andere Berichte mit ſelbſt vermieden werden . Endlid , und dem Vortrage der heimbezahlcen , nicht wieder Sechoteng haben die churfürſtlichen Ges ausgeliehenen Jahrtage : und gemeinen Kapi : richte und Aemiter in genauer Verfaſſung der