31 32 . 1 * . nicht beendiget fenn werden , ſondern von Zelt " zu mit Aufhebung der Kriegsdeputation aufhören . Zeit noch immer rekurrent werden müſſen ; Eben po So haben Seine Churfürftliche Durdlaugt 6. rollen die Amtsunterſuchungen nicht mehr mit Vernehmung Höchftibro Staatsraths folgens auf die Art , wie ſolche im Laufe des Kriegs durdo de Beſquiſe gefaßt : die Kriegedeputation nad der derſelben ertheilten Bevollmächtigung , verfiigt worden ſind , ſondern 1. Die nur für die Kriegszeit angeordnete nach der General : Landesdirektions - Inſtruktion Kriegsdeputation ſoll vom Monat Jinner 1862 durch die zuſammen zu regende verſchiedene Des . anfangend , ' aufgeldſet ſeyn , weshalb putationen wieder vorgenominen werdent . 2. durch gegenwårtige Bekanntmachung fåmts 7. Uebrigens haben Se . Churfürftliche Durchs liche Behörden und Partenen , deren Ungelegens laucht in Ermågung der unermüdeten Anſtrengung heiten bey derſelben anhängig , und bisher vers mit welcher der Präſident und die alteru redys handelt worden ſind , oder zu ihrem Geſchäfte : Mitglieder der dhurfürſtlichen Kriegødeputation ſeit treiſe gehören angewieſen werden , ſich von dem bollen 57 Jahren , und die zugeordnete nenere bemerkten Zeitpunkte an , anſtatt an die bisheris 5 Mitglieder jeit in und 2 Jahren in den gefährs ge Kriegsdeputation , an die churfürftlidie . lichſten Augenblicken , dem Vaterlande zu Erhal General : landed direktion , mit dem Beye tung der Ordnung und Rube die erjprießlich ſten fake , ben der Ueberſorift ihrer Berichte oder Dienſte geleiſtet haben , Eid berrogen gefunden , Vorſtellungen : In Kriegsraden , für die denſelben die hooftlaudesfürſtliche Zufriedenljelt Zukunft zu wenden . und Erkenntlichkeit beſonders gnädigſt zu bezeugen . 3. Von dieſer nåmlichen Epoche an follen Dbige gnädigſte Verfügungen werden daher gleichfalls alle beſondere , und der durfürſtliden zur Nachricht und Nachachtung hiemit bekannt Kriegsdeputation ſeither untergeordnete Kommiſs gemad ; t . konen , mit Ausnahme der allgemeinen Requiſits München den 28ſten Dezember 1801 . tionskaſſa , aufhören . Churfürſtliche General : Landesdirektion . Wenn jedoch ben den verſchiedenen daben ans geſtellten Nåthen noch einige zu ihrem bisherigen Freyherr von Weichs , Präſident . Geſchäftsfreiſe gehörigen Geſchäfte vorkommen ; Sekretår Eiſenrieth . ro ſollen fie folche bis zu ihrer Beendigung forts führen , und die erforderlichen Anträge dariiber an die durfürſtliche General : Landesdirektion er : Beförderung beym Militår . ftatten . 4. Die Obermarſchkommiſſariato - Geſchäfte in Seine Churfürſtliche Durchlaucht haben gnáz der obern Pfalz ſollen in Zukunft bey der obers digit geruhet , den eremt Rittmeiſter bey der leiba prålziſchen Landesdirektion , jedoch unter der ober : anrde Hartſdier , und bisherigen Major , Jos ften feitung der an die Stelle der Kriegsdeputa : feph Baron von Sdeberas , zum Oberſto lieutenant zu ernennen . tion eintretenden General s fandesdirektion behans delt werden . Månden den 3ten Fånner 1802 . 5. Diejenigen Berfügungen , welche der bes fondere Drang der Kriegsverhåltniſſe veranlaßt bat , als z . B. die vermehrte Disziplinargewalt gegen die Marſchkommiffárs und Beamte ſollen .