1833 1834 Sdniglich . Baieriſches 8 Negierung Bb I a t t t . 1 XXXXV . Stůd . München , Mittwoch den 31. Auguſt 1808 . . . . Organiſches Edikt Umfange und mit allen ſeinen Wirkungen dem Souverån , nach dem Inhalte der Konſtitution , über allein vorbehalten . die gut o herrlichen Rechte . S. 3. Alle in den mediatiſirten Beſizungen Wir marimilian Forepb , beſtehenden Geſeze und Gewohnheiten , oder von Gottes Gnaden König von Baiern , Gütern noch gelten könnten , unterliegen den Partikular - Rechte , welche auf alten Mediat : In n Erwägung des Tit . I. S. V. der Kon : Beſtimmungen des allgemeinen bürgerlichen ſtitution , wo feſtgeſezt iſt : Geſezbuches , inſofern ſie im gegenwärtigen „ Der Adel behålt - wie jeder Guts : Eigens Edifte nicht ausdrücklich beſtåtiget ſind . or , thúmer - ſeine gutsherrlichen Rechte nach S. 4. Das Regierungsblatt iſt als allge : ,, den geſezlichen Beſtimmungen " ? . meines Organ der Geſeze und Verordnungen haben Wir beſchloſſen , wie folgt : des Reiches bei den gutsherrlichen Gerichten 1. Abſchnitt . eben ſo , wie bei den Landgerichten zu ſammeln Rechte , welche den Gutsherren in Beziehung auf und aufzubewahren , die verſchiedenen Zweige der Regierungs Gewalt übertragen ſind . S. 5. In Fällen , wo eine beſondere Be : S. 1. Die Ausübung der in gegenwärtigem kanntmachung einzelner Geſeze , oder Verords Abſchnitte begriffenen Rechte fommt nur jenen nungen befohlen wird , ſoll dieſe durch das Gutsherren zu , welche ein eigenes Gericht zu gutsherrliche Untergericht , oder durch die Seel : bilden vermogen . forger des Ortes vorgenommen werden . 1. Zitel . II . Zitel . Gerezgebung und Ober - Aufſicht . guſtiz - Bewalt . S. 2. Das Recht der Gerezgebung und S. 6. In der Ausübung der Ju ft i zo allgemeinen Ober : Aufſicht iſt in ſeinem ganzen Gewalt haben ſich die Gursherren nach der + 8 120