1545 1546 > 8 Provinzial - Verordnung . den Namen : Plaz : Kommandant felbſt niemal anzunehmen haben . ( Den Geſchäfts - Kreis ber königlichen Stadt : S. 2. Der Stadt : Kommiſſår , oder land : Kommiſåre und Landrichter bei dem Bürger Militår in jenen Orten , wo keine königliche richter hat Sorge zu tragen , daß das Bür : Kommandantſchaften beſtehen , betreffend . ) ger : Militár mit den übrigen Stadt :, Markts , Im Namen Seiner Majeſtät des Königs . Flecken- , oder Landes : Einwohnern jederzeit in Da die königliche Bürger : Militår : Kon : Eintracht lebe , und , ohne Unterſchied , alles ftitutions - Urkunde vom 3. April 1807 unter vermeide , was dieſelbe ſtoren , und zur Uneinig : andern verordnet : „ wo feine fontgliche Stadt : keit und Unordnung Veranlaſſung darbieten Kommandantſchaft beſtehet , iſt das Burger : fönnte . Militår dem königlichen Stadt : Kommiſfår S. 3. Alle das Bürger : Militår eines rol : ſubordinirt , hiedurch aber die Dienſtes : chen Ortes bildende Ober - und Unter : Offi : Funktionen der Stadt : Kommiſſare . in Rúd : piere , dann Gemeine ſollen über ihr Verhal : ſicht des Bürger : Militárs bei jenen Städten , ten , nach den bereits ſchon gegebenen und noch Märkten und Flecken , wo keine königliche folgenden Geſezen und Verordnungen , und Kommandantſchaft , oder , nach der königlichen über den ihnen obliegenden Dienſt unterrichtet Verordnung vom 17. Oktober vorigen Jahres , werden , und daß dieſes geſchehe , hierüber keine Garniſons : Regiments : Station beſteht , hat der Stadt : Kommiſſår zu machen . nicht detaillirt genug ausgeſprochen iſt ; ro ha : S. 4. Derſelbe hat Acht zu haben , daß ben Seine Majeſtát der fidnig , zur Vermei : kein Individuum des Bürger : Militårs die dung aller Jerungen und Mißverſtåndniſſe , für dasſelbe erlaſſenen königlichen allerhdchſten unterm 13. 1. M. dießfalls nähere Beſtim : Verordnungen übertrete , und feines fich vor : mung feſtzuſezen allergnädigſt geruhet , und ſchriftwidrig kleide , und bewaffne , oder hös befehlen daher , wie folgt : here Rangzeichen , als ihm gebührt , trage . S. 1. In jenen Städten , Mårften und S. 5. Ohne ſein Vorwiſſen darf das Fleden , wo keine tonigliche Kommandant Burger : Militår nie , weder zur Waffenübung , : ſchaft , oder fein königliches Garniſons : Re : noch zur Parade ausrúden ; daber der giments : Stations - Kommando ſich befindet , fommandirende Offizier deſſelben ihm deßwe : verſieht die Stelle eines Plaz : Kommandantens gen ehevor dienſtmáſig die Meldung machen der Stadt : Kominiſſår , oder in deſſen Er zu laſſen , und deſſen Bewilligung zu erwars manglung der Landrichter , als königlicher Polis ten hat . zei : Beamte . Hiebei verſteht es ſich aber Dem Stadt : Kommiſſár , oder fandrichter von ſelbſt , daß , ungeachtet jene Stadt- Kom : liegt daher auch die Beſtimmung des Plazes miſfåre und Landrichter die Funktionen eines ob , wohin ausgerückt werden rol . Plaz : Kommandanten führen , dieſelben doch S. 6. Derſelbe bat ferner zu ſorgen , daß 3