1385 Königlich : Baieriſches 1386 Reg i e run - g 8 bl a t t t . 11-0 s XXIX . Stüd : München , Mittwoch den 29. Juni 1808 . Allgemeine Verorduungen . zwar fåniglich : Baieriſcher Seits der königli : che Kämmerer und Miniſter : Reſident am groß : ( Die Freizügigkeito - Konvention mit dem Groß : Berzoglich : Heffiſchen Hofe , Adam Friedrich herzogthume Qefſen betreffend . ) Freiherr von Reding , und großherzog : Wir marimilian Joſepb , lich : Heffiſcher Seits der großherzogliche von Gottes Gnaden König von Baiern . wirkliche geheime Rath und vormalige Ge : fandte ain Dber : Rheiniſchen Kreiſe , Franz S en nachſtehenden wechſelſeitig ratifizirten Freiherr von Wiefen hůtten , nach vorgán : Freizúgigkeits : Vertrag zwiſchen Unſeren giger Auswechslung der Vollmachten ' , ſich und den Großherzoglich . Herfiſchen Staas ůber nachſteßenden verbindlichen Freizügig ten laſſen Wir þiemit durch das Regierungs . Peits : Vertrag vereiniget : blatt zur allgemeinen Kenntniß und Nachach : S. 1 , Von nuu an und in Zukunft ſoll zwi : tang offentlich bekannt machen , rozen den geſamten Staaten Seiner Majeſtát München den 14. Juni 1808 . des Königs von Baiern und den geſamten Staa : ar gofeph . ten Seimer föniglichen Hoheit des Großherzogs Freiherr von Montgela . von Heſſen eine vollkommene Freizügigkeit der : Auf königlichen allerhdd ſten Befehl geſtale beſteßen , daß in feinem Falle , und von Flav . feinem Vermögen , welches von dem einen Staa : Nachdem Seine Majeſtát der Kidnig von te in den anderen durch Kauf , Tauſch , Schans Baiern und Seine tonigliche Hoheit der tyng , Erbſchaft.16 . , oder mit der Perſon Großherzog von Heffen , zur Beförderung des eines eines Uyswandernden überzießt , irgend ein freien Verkehrs der beiderſeitigen Untertha : Freigeld , Nachſteuer , oder Abgeſchoßgebühr men , und ihres Gewerbſieiſſes , beſchloſſen . Þas mehr erhoben werden darf . ben , die bisher beſtandene Ubgabe von Nach : S. 2 . Då jedoch die Freizügigkeit iſrer fteuer und Abſchoßgebühren in ihren Staa : Natur nach nur auf das Vermogen , und nicht ten wechſelſeitig aufzuheben , ſo haben die anf die Perſonen ſich bezieht , To follen dieſes zur Unterhandlung Bevollmächtigten , und Vertrages ungeachter die gegen das Aus ; : 7 12 90