907 908 3 So foll diejenige Verordnung , welche von Nachtheile perſönlich verantwortlich gemacht der kaiſerlich : Deſtreichiſchen Regierung am werden . München den 18. April 1808 , 4. März 1803 aus dem nåmlichen Grunde mar Joſeph . in Tirol erlaſſen worden iſt , ſo wie die uns Freiherr von Montgela s . term 27. März 1805 hierüber erfolgte Erläu : Auf toniglichen allerhöchften Befehl terung auch auf die Bezirke Trient und Brixen bon Krempelhuber . ausgedehnt , und vom 1. Juli 1808 ange : a uftråge . fangen in Anwendung gebracht werden . 2. In Folge dieſer Verordnung roll künftig An die königlichen Mautámter . bei Verträgen der Adelichen und Siegelmåls ( Das Ansbacher - Eimer - Maß betreffend . ) figen mit den Stiftungen , aus welchen ding : Die Fönigliche General : 3011 : und liche Rechte und Hypothefen hervorgehen , die Ma uts Direktion . bisherige Formalität der eigenen Fertigung und Gemäß einer mit den Mutter : Mafiereien jener von zwei Zeugen feineswegs als zurei : inPnebach vorgenommenen linterſuchung wiegt chend erkennt , ſondern die Aufnahme dieſer ein Ansbacher : Eimer 1935 62 Pfund Sporco . Verträge in das Protokol desjenigen Ortsges Sämmtliche königliche Miautámter wrden richtes , in deſſen Bezirke ſich die verpfändete daher augewieſen , wenn Wein oder Bannt Realitåt befindet , als verbindliche Norm feſt : wein , nach dem Ansbachers Eimer bacchnet , geſezt werden . vorkommt , jur Virmeitung des Brudes , den 3. In Beziehung auf die Sicherheit ders eben erwähnten Eimer auf 194 Pfuw Sporco jenigen Stiftungen , welche ſchon gegenwärtig anzuſchlagen , und hienach die Conſumo : 306 : Zolt bei Adelichen und Siegelmäſſigen Kapitalien und Aufichlags : Gebühren zu erholen . . . anliegen haben , wird verordnet : daß die Stif : München den 21. April 1808 . tungs- Adminiſtrationen , ohne Unterſchied , Miller , Direktor . Meymar . welche bei einem Adelichen , oder Siegelmäſſi : gen ein Pfand , oder ein dingliches Recht zu An die rámtlichen fåniglich.n Rentämter . haben glauben , und hierüber nach der bishe : ( Die Befotrungs - und Penſions : Abzüge des rigen geſezlichen Form ausgefertigte Urfunden Foritperſonals zum Behufe des Wittweit- und beſijen , folche binnen einem Jahre und fuchs Waifen - Fonds betreffend . ) Wochen bei dem Ortsgerichte , in deſſen Im Namen Seiner Majeſtät des Königs . Bezirke die verpfändete Realitåt fich befindet , In dem XI . Stúde des diesjährigen Regie : vorlegen , und um fo zuverläſſiger vormerken rungsblattes , Seite 576 , wurden ſämmtliche laſſen , als dieſelbe auſſer deſfer für alle den Rentámrter des Königreiches Baiern aufgefo : Stiftungen aus dieſer Unterlaſſung zugehende dert , die Anzeigen über die bei denſelben einges .