905 906 Sohemi C. u e B e r richt der vor der öffentlich vorgenommener Vaccination impffähigen Individuen , dann der hievon wirklich Geimpften , Nidytgeimpften , und der bis zur leztbegonnenen Impfung Verſtorbenen . Verfaßt von königlichen Landgerichts - Phyſikate N. Namen Zahl 3 ab ! der der der hievon irirflich Pfarrei impffábigen Subjekte , Geimpften , und zwar nach dem namentlichen Verzeidiniffe und je aem der Gebornen in den vorgegangenen ) Quartalen , und zwar : Namen , Alter , 3 abt Wohnort der von vorgegangener bis der Nichtgeimpften , sur legtbegonenen Impfung nebſt Bemerkung nad den pfarramtliden der Urſache , Verzeichniſſeu verſtorbenenj und zwar in Bezug Kinder . Zahl der für die nächſte Impfung hienad Verblie : benen , mit Einſchluſſe der ohne Erfolg Geimpften . dupBuv8ab100 uoa nag Impfung Verbliebenen dann der nach den neueren Quartals . Geburts : li ſten Zugewachſenen . mit Erfolg . ohne Erfolg . auf Krankheit , zu frühen Alters ac . auf Widerſezlichkeit . An natürlichen Blattern . An anderen Krankheiten ( Die Siderſtellung der bei den Adelichen und Sies tungen in Anſpruch nimmt , weil die Adelichen gelmåfigen in den Bezirken Trient und Briren und Siegelmäſſigen lediglich unter ihrer Uns aufliegenden Stiftung8 : Kapitalien betreffend . ) terſchrift und Mitfertigung zweier Zeugen ihre Wir Narimilian Joſeph , Realitäten verpfänden , und dingliche Rechte von Gottis Gnaden König von Baiern . fonſtituiren konnten , ohne daß hiebei ein df : . Wir habın Uns bewogen gefunden , zur Sis fentlicher Art ſtatt gefunden hat , und ohne cherheit der in den fakulariſirten Fürſtenthủ : daß bei dem Ortsgerichte , in deſſen Bezirke die mern Trient und Briren bei den Adelichen verpfändete Realität gelegen iſt , eine Vormer : und Siegelmäſſigen anliegenden Kapitalien der kung zu geſchehen pflegte ; wobei die Admini : Stiftungen zu verordnen , wie folgt : ſtrationen der Stiftungen über den Vermo : 1. Nachdem in den ſåkulariſirten Fürſtens genstand der adelichen und ſiegelmåffigen thümern Trient und Briren den bei den Ades Schuldner immer in Ungewißheit bleiben muß : lichen und Siegelmåffigen aufgelegten Kapita- ten , und die Realitäten nicht ſelten durch lien der Stiftungen aus dem Grunde jene Sis mehrfache Verpfändungen über ihren Werth cherheit nicht immer zu Theil geworden iſt , beſchwert worden ſind ; ſohin kein Unterpfana welche die fortdauernde Eriſtenz dieſer Stif : mehr gewähren konnten ;