901 902 1 Sollen eine oder mehrere Familien in einen nach S. 4. Lit. G. verläſſig bekannt werden , anderen Pfarrſprengel überziehen , und ſich da aus den pfarrämtlichen namentlichen Verzeichs mit Kindern , welche noch nicht geblattert has niſſen , dann aus jenen der gebornen und verſtor : ben , aber auch noch nicht geimpft ſind , nie : benen Kinder , als fortlaufenden Verzeichniſſen derlaſſen , ſo mag es dem Pfarramte nicht der impffähigen Subjekte , eine Ueberſicht nach ſchwer renn , ſolches zu erfahren , und die impf : Beilage C. , worin die Nichtgeimpften , nebſt fähigen Individuen dieſer Familien nachträg : Bemerkung der Urſache in Bezug auf Krank : lich in den an die Phyſikate zu übergebenden heit , oder andere entſchuldigungsgiltig . Grinde , Quartals : Liſten anzumerken . dann in Bezug auf Widerſe ; lichkeit nament : In Falle ein Pfarrſprengel imter zwei oder lich aufgeführt ſind , herzuſtellen , und ſolche mehrere Landgerichte , oder zwiſchen ein Stadt : fammt den Impf : Tabellen jedesmal innerhalb und Landgericht vertheilt iſt , ſo hat ſolches 14 Tagen nach geendeter geſezlicher Impfung eben ſo viele partielle Geburts : und Sterbe : an die Landgerichte und ſtädtiſche Gerichts : Liſten , welches auch von obigem namentlichen Behörden zu übergeben , welche von beiden Verzeichniſſe , S. 2 , zu verſtehen iſt , zu ver : Ubſchriften ad acta zu nehmen haben . fertigen , und jede an das geeignete Phyfikat 6 ) Damit aber die königliche Landesdirektion zu übermachen . nicht nur über den Fortgang , ſondern auch 4 ) Da , nach S. 5. der allerhöchſten Ver : von denjenigen , welche ſich der geſe ; lichen ordnung , jedem , der nicht ordentlich graduirs Impfung widerſezten , und ſich eben dadurch ter und approbirter Arzt iſt , ohne Ausnahm , felbft in die Zahl der Straffälligen einreihten , und bei Strafe verbothen iſt , Schuzpocken zu in genaue Kenntniß geſezt werde ; ſo find die impfen ; ſo iſt ſolches dem wundärztlichen Pers Landgerichte und ſtädtiſche Gerichts : Behörden fonale von den Stadt : und Sandgerichten gehalten , die Impf : Tabellen ſowohl , als die mit dem Auftrage bekannt zu machen , den Land : Ueberſicht , beide in originali , von ihnen , ro gerichts : Aerzten nnd Stadt : Phyſikern dieje : wie von den Landgerichts : Aerzten und Stadt nigen Individuen anzuzeigen , welche von ih . Phyſikern der Richtigkeit wegen unterzeichnet , nen ohne gehörigen Erfelz geimpft worden , jedesmal innerhalb 4 Wochen nach vollendeter oder bei welchen ſie im Zweifel ſtehen , ob ſie geſezlicher Impfung an die königliche Landes : die achten Schuzpocken gehabt haben . Direktion einzuſenden . 5 ) Da alle , welche mit dem 1. Juli jeden 7 ) In jeder Stadt , und in jedem Landge : Jahres das dritte Jahr zurück gelegt haben , richte ſoll die öffentliche Impfung , nach S. 6 , und bis dahin noch nicht geimpft ſind , der zweimal in jedem Jahre durch alle Pfarreien geſezlichen Beſtrafung unterliegen , fo haben vorgenommen werden . die Phyſiker , damit den betreffenden Obrigkei : So wie das Frühjahr und der Herbſt die ge : ten dieſe Individuen zur geſezlichen Verfügung eignetſten Jahreszeiten hiezu find ; ſo ſollen von 8 58 *