68o 679 3) Da die Erfahrung lehrt, daß die Weide im Monate April gewöhnlich einen ſehr bedeutenden Theil des Wieſen-Ertrages im Voraus vernichte, und der ſcharfe Tritt des Viehes das häufig hervorkeimende junge Gras; in naſſen Gegenden aber ſelbſt die Fruchtbarkeit der Oberfläche, zerſtöre; ſo ſoll künftig die offene Zeit, anſtatt des bisherigen Michaelis- und Georgi-Ziels, mit dem 1. Oktober beginnen, und mit dem I. April enden. 4) Was die Waldungen betrift, ſo haben Wir, in Hinſicht auf die Dienſtbarkeiten in den Staats - Waldungen, durch eine beſondere Verordnung vom 26. Februar lau fenden Jahres (Regierungsblatt 1808. XII. Stück, S. 6o2 – 605) das Nöthige ver fügt. Auch in den Privat- Waldungen müſſen ſchädliche Weiden, und andere ſchädliche Dienſtbarkeiten, ohne Unter ſchied des Titels, und ohne Entſchädigung weichen. Die Rückvergütung des urſprüng“ lichen Erwerbpreiſes, und die Aufhebung der bedungenen Präſtationen bleibt indeſſen, wie in dem Falle des 1. F. verordnet wor den, gleichfalls vorbehalten. Unſchädliche Weiden und andere un ſchädliche Dienſtbarkeiten können nach dem Willen des Wald - Eigenthümers ebenfalls entfernt werden. In dieſem Falle muß jedoch dem Ser: vituts-Berechtigten, ohne Rückſicht auf den Titel, in ſo ferne derſelbe nur rechtliche Gültigkeit hat, eine billige, dem Verluſte angemeſſene Entſchädigung geleiſtet werden. 5) In den Fällen, in welchen nach ge genwärtiger Verordnung keine Entſchädi gung, und nach den Kulturgeſeßen über haupt kein gerichtlicher Streit ſtatt findet, kann auch kein Retentions-Recht ausge übt werden. Auſſerdem aber hat die Weide, oder eine andere Dienſtbarkeit nur nach ver. gleichs- oder urtheilsmäſſig geleiſteter, oder rechtskräftig aberkannter Schadloshaltung zu weichen. Dieſe näheren Beſtimmungen, welche vom Unſeren ſämmtlich betreffenden Stellen und Aemtern bei allen künftig entſtehenden und dermal anhängigen Streitigkeiten ihren Verhandlungen und Entſcheidungen als geſezliche Vorſchriften zum Grunde gelegt werden ſollen, laſſen Wir durch das Regie rungsblatt zu allgemeinen Kenntniß bringen. München den 15. März 1808. Mar Joſeph. Freiherr von Montgelas. Auf königlichen allerhöchſten Befehl von Krempelhuber. (Die Handwerks-Kundſchaften betreffend.) Wir Marimilian Joſeph, von Gottes Gnaden König von Baiern. Um den Gefährden und Mißbräuchen abzuhelfen, welche bisher bei Ausſtellung der Kundſchaften ſtatt gefunden haben, und durch den Wechſel derſelben erleichtert wur den, haben Wir, nach dem Gutachten Un ſerer Polizeiſtellen, Uns bewogen geſehen, zu verordnen :