2671 2672 3 S. 49. Dem dermaligen Direktor der juris die Kompetenz der Judifatur in lotto - Kon : diſchen Fakultåt , Appellations : Rathe son traventions : Fållen betreffend , beſchlieſſen Wir , Peer , bezeugen Wir Unſere Zufriedenheit wie folgt : über ſeinen bisher rühmlich bezeigten Eifer in 1. Die Unterſuchung der Lotto - Kontra : Beförderung des Studiums ſeiner Fakultät ; ventionen gebührt den Untergerichten auf dem da derſelbe aber zu dem aktiven Lehrer : Perſonale Cande , und den Polizeis Direktionen in den nicht gehört , ſo kann ſeine fernere Anſtellung Städten , welche in erſter Inſtanz ſprechen , bei der Univerſitåt nicht ſtatt finden . und ihre Beſchlüſſe , wenn hiegegen der Re : Schlüßlich wird verordnet , daß alle Abhån : furs nicht ergriffen wird , volſtrecken ; gigkeit der Univerſitåt , auſſer der ihr unmittel : 2. von den Untergerichten und den Polizeis bar vorgelegten Miniſterial - Kuratel , künſtig Behörden findet die Appellation in einem prá : aufhdre ; auch haben die alten Geſeze in allen kluſiven Termine von 30 Tagen an die ein : ihren Beziehungen ihre verbindliche Kraft ver : ſchlägigen Finanz . Direktionen ſtatt , welche loren . Wir werden die Gereze und Verords in zweiter und legter Inſtanz erkennen ; nungen , nach welchen die Univerſität zu Landshut -3 . überſteigen die Strafen die Summe von organiſirt worden iſt , zuſammenſtellen laſſen ; Soo fl . , ſo geſtatten Wir den Verurtheilten dieſe rollen in Zukunft auch Unſerer Univerſitåt in einem Termine von 20 Tagen den Refurs zu Innsbruck , ſo weit die Lokal : Verhältniſſe an unſer geheimes Miniſterium der Finanzen , es zulaſſen , als Normen dienen . welches die Sache au Uuſeru geheimen Rath Wir beauftragen Unſer General : Kommiſſas bringen wird . riat des Inn : Kreiſes , dieſe Beſchlüſſe in Dieſe Unſere allerhdchſte ! Entſchlieſſung Vollzug zu regen , und darüber ſeiner Zeit zu wird zu Jedermanns Wiſſen und Darnach , berichten . achtung bekannt gemacht . München den 21. Oktober 1808 . München den 11. November 1808 . Mar Forepb . mar Joſeph . Freiherr von Montgela 8 . Freiherr von Homperch . Auf königlichen allerhochſten Befehl Auf königlichen allerhöchſten Befehl . der General : Setretår 3. Geiger . f . Kobell . Kreis - Verordnung . ( Die Kompetenz zur Unterſuchung und Beſtras fung der fotto - Kontraventionen betreffeud . ) ( Die Heuraths : Bewilligungen auf dem Lande Wir marimilian Joreph ; im Regen : Kreiſe betreffend . ) von Gottes Gnaden König von Baiern . Im Namen Seiner Majeſtät des Königs . Auf den Bericht Unſere Géneral : Konimiſ : Nachdem die Verordnung vom 12. Juſt ſariats des Pegniz : Kreiſes , vom 34. v . M. , t . F. ( Regierungsblatt Stůc XXXIV . Seite . 2 3