2195 2196 1 leiſtungen im geſellſchaftlichen Verbande befaſ Bezirke befindliche mediziniſche Perſonale : ſen , ihre Würde und Subſiſtenz zu ſichern . ( 1. Titl . S. 2. bis 6. ) ohne alle Ausnahm II . Zitel . und ohne Unterſchied des Ranges oder ſonſti : Von den Stadtgerichts : und land : gen Verhältniſſe , was die Befolgung der er : gerichts : Aerzten . laſſenen Verordnungen , ro wie die medizini : S. 8. In einem jedem Landgerichte roll ein ſche Polizei überhaupt betrift , zunächſt zur eigener Landgerichts : Arzt , und in jeder grdſ : Aufſicht untergeben . ſern Stadt , in welcher ein eigenes Stadtge : Durch ſie werden Wir uns von dem Erfolge richt beſteht , roll ein eigener Stadtgerichtss der im Fache des Medizinalweſens getroffenen Arzt angeſtellt werden , ſo daß künftig auch Anordnungen , und die Erreichung Unſerer nicht der kleinſte Diſtritt in Unſerm Reiche ift , diesfallſigen allerhochſten Abſichten überzeugen . welcher nicht ſeinen Gerichts : Arzt beſizt . S. 10. Das bisher Verordnete legt Uns Ein jeder dieſer Gerichts : Aerzte iſt , die Nothwendigkeit auf , von dieſen Stadts dem geſammten übrigen årztlichen Perſonal und Landgerichts Aerzten weit mehrere , als ſeines Bezirkes , ſo wie dem Publikum úber : blos praktiſche Kenntniſſe zu fodern , worüber haupt , in allen Gegenſtånden der Medizinal : fich dieſelben vor ihrer Anſtellung bei einer Polizei das zunächſt gelegene Organ der Regie : darüber jederzeit beſonders zu beſtimmenden rung , und er übt allein die gerichtliche Arznei : Konkurs : Prüfung nothwendig ausweiſen müſs wiſſenſchaft nach ſchon beſtimmten oder noch fen : ferner , eine Verbindung der Stelle ei : zu beſtimmenden Vorſchriften in jenen Vor : nes Gerichts : Arztes mit mancher andern z . B. fallenheiten aus , zu welchen derſelbe von den mit jener eines Medizinal : Raths , an einem Untergerichten ſeines Bezirkes requirirt wird . Subjekte zu verbiethen . Dieſe Gerichts : Aerzte müſſen deshalb verpflich : S. II . Die Pflichten , Obliegenheiten und tet , den Kreis : Kommiſſariaten untergeordnet , Rechte der Gerichts : Aerzte rezen Wir vorzüg : und auf beſondere Inſtruktionen angewieſen lich auf nachfolgende Punkte feſt : werden , a ) Jeder Gerichts : Arzt hat die in Unſerin Bei der Gleichheit der Geſchäfte und Obs Regierungs : Blatt enthaltenen , oder durch liegenheiten der Stadtgerichts : Aerzte mit den ſein Kreis : Kommiſſariat an ihn gekommes Landgerichts : Aerzten , regen Wir Erſtere den nen Verordnungen augenblicklich und genau Lezteren am Range , und Auszeichnung im zu befolgen , und im Falle ſie das übrige Uniforme gleich , und werden auch eine ver : årztliche Perſonal betreffen , demſelben je : håltnißmáſſig gleichkommende Beſoldung da : desmal durch die Polizei : Behörde des Dis für ausmitteln laſſen . ſtriktes , inittelft Cirkular mitzutheilen , dies S. 9. Dieſen Stadt : und Landgerichts : re geſchehene Mittheilung durch die eigene Aerzten ( S. 8. ) wird das ganze in ihrem Unterſchrift eines jeden zu erheben , und für .