215 . 216 , herigen und fünftigen Stiftungs : Admini : das heilige Eigenthum der Religion , des ftratoren , ſo wie die Ranges : und uni : Unterrichtes , und der leidenden Menſchheit forms : Verhältniſſe dieſer lezten beſtimmt . zu ſchůzen , und zu mehren bemühet ſind , Wir haben zu dieſem Ende das angeführte allenthalben mit einer beruhigenden Ueberzeu : Refcript mit einem durch unſere allerhöchſt- gung und mit einem dankbaren Gefühle werde eigenhåndige , und unſeres Staatsminiſters des befolgt werden . Beil . VIII . Innern Unterſchrift ſanktionirten Aktivitätss Mailand den 30ten Dezember 1807 . Etat der nominirten á u ßeren Stif : mar Jofeph . tungs : Adminiſtratoren begleitet ; und Freiherr von Montgelas . Beil . IX . in einem ferneren Refcripte von demſelben Auf königlichen allerhöchſten Befehl . Tage die Nomination der Ertradis von frempelhuber . tions - Kommiffarien gegeben . Wir haben endlich durch ein gleichzeitiges Beilage I. Beil . X. allerhöchſtes Refcript vom erſten Nos Organiſches Edikt vember 1807 , welches Wir an den Chef über die General : Adminiſtration des Stifs des geheimen Zentral - Rechnungs : Komiſſa : tung $ - und Kommunal - Vermogens im riates des Innern erlaſſen haben , die Pers Königreiche Baiern . ronal : Beſtellung der inneren Admis I. Das Miniſterium des Innern iſt , niſtration , mit den Verhältniſſen ihres in Folge der bei ſeiner Konſtituirung erhal : Ranges und ihrer uniform , feſtgeſezt , tenen Kompetenz mit der oberſten admis Beil . XI . und den Áftivitåt8 - Erat ſowohl des niſtrativen furatel desjenigen genannten Zentral : Rechnung 8 - Soms Vermögens im Staate bekleidet , welches miſſariates des Innern als der Zen theils nach reinen Quellen , theils nach rei : tral : Stiftung 8 - Kaffe , mittels Unſerer nen Zweden von dem allgemeinen Staats : allerhöchſt - eigenhåndigen , und unſeres Staats- oder Finanz · Vermögen ſich unterſcheidet , Miniſters des Innern Unterſchrift ſanktionirt . und daher von dieſem bereits in den organis Indem Wir nunmehr dieſe neue adminis fchen Gerezen der Finanz : Formation getrens ſtrative Inſtitution durch unſer Regierungs : net , und nach ſeiner Natur eines Spezials Blatt theils der allgemeinen Kenntniß , theils Vermogens auch als Objeft eines geſdnders der einſchlägigen Erekution übergeben , über : ten Spezial - Etats bezeichnet worden iſt . laſſen Wir Uns zugleich der gerechten Zuver : II . Dieſes Spezial : Vermogen zer : ficht , daß eine ſolche Regierung - Verfügung , fållt in zwei Haupttheile : 8 durch welche Wir die Rechte unſerer Souve : 1. in das Siftungs - Vermogen , rainitát mit den Pflichten Unſerer Obervors und mundſchaft vollkommen vereiniget haben , und . 2. in das Kommunal - Vermögen . # 2 2 1 1 1 1 :