613 614 1 und mit Benfügung eines ſpeziellen Gut : Wir Uns bewogen , hiemit Rachfolgendes achtens , erſtattet werden , damit biernach zu verordnen : Unſere Entſchließungen einzeln , mit Rúd : 1. Jeder bei Abtheilungen erhaltene Ges licht auf die individuellen Verhältniſſe , er : meinde : Antheil ſoll die unbeſchränkte Eigen : folgen können . ſchaft eines walzenden Grundſtückes und „ Gegenwärtige Verordnung laſſen Wir ungebundenen Eigenthums baben , und nach durch das Regierungsblatt bekannt machen . Willkühr des Beſizers auch an Fremde , München den 5. April 1807 . welche feine Gemeinde : Glieder find , vers Mar Joſeph . åußert werden dürfen . Frenherr von Montgera s . 2. Hiebei verſteht ſich jedoch von ſelbſt , daß jeder Kåufer im Verhältniſſe ſeines er : Auf königlichen allerhöchſten Befehl . von Krempel h uber . þaltenen Untheils an den Gründen der Ge : meinde auch zu den herkdmmlichen Gemeinde : ( Die Veräußerungen und Wiedereinlöſungen von { aſten beitragen müſſe . Gemeinde - Zheilen betreffend . ) 3. Alle den frenen Verkauf beſchränken : Wir marimilian gorep 5 ben Bedingungen bei Gemeinde : Abtheilun : von Gottes Gnaden König von Baiern . gen ſind als ungiltig anzuſeßen . Wir vernehmen , daß bei mehreren 26s 4. Bei dem Verkaufe rolcher Gründe theilungen von Gemeinde : Gründen ſich zwi : darf weder für den Käufer , noch für irgend ſchen den einzelnen Gemeinde : Gliedern einige einen anderen , ein Wiedereinlöſungsrecht be : Vergleichspunkte eingeſchlichen haben , welche dungen werden . . das unbeſchrántte Eigenthum , die mach's 5. Rückſichtlid derjenigen bereits geſche : tigſte Triebfeder der Kultur , in ſeiner benen Gemeinde : Abtheilungen , wo das Ver : frenen Wirkſamkeit lábmen . kaufs : Verbot an Fremde , das Wiederein : Hierunter rechnen Wir beſonders die Bes Idſungsrecht der Verkåufer , oder das Ein : ſtimmungen , daß kein Gemeinde - Theil je : ſtandsrecht der Gemeinde : Glieder ausbedun , mals außer der Gemeinde verdußert werden gen wurde , aber die Gründe fich noch alle in könne , oder daß wenigſtens für immer dem der erſten Hand befinden , ohne daß ein Ver : Verkäufer , oder jedem anderen Mitgemeis fauf vor ſich gegangen wåre , bat gegenwär : ner das Wiedereinlöſungsrecht vorbehalten tige allerhöchſte Verordnung velkommen zu : bleiben ſoll . růcwirfende Kraft . Um den Nachtheil zu entfernen , welchen 6. Da , wo ein oder das andere Grund : folche Beſchränkungen für den Werth der Stůd in einer Gemeinde , woſelbſt ben der Güter , für den Kredit der Beſizer , und Abtheilung das ewige Wiedereinlöſungsreckt für die Kultur der Gründe Baben , finden bedungen wurde , ſchon wirklich an Fremde .