- / 175 die nach den vorſtehenden Beſtimmungen erhaltenen Vollmachten legitimirt, deren Inhalt durch die im § 12 bezeichneten Blätter zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Die Inſtructionen der Angeſtellten werden im Locale des Handels-Inſtituts ausgehängt. . - - - Der Ausſchuß legt jährlich in der Januar's-General-Verſammlung Rechnung und erhält ſeine Decharge von Jener, jedoch kann dieſe General-Verſammlung auch drei beſondere Rechnungs Reviſoren wählen, welche bis zur nächſten General-Verſammlung ihre Reviſion beendet haben müſſen. - Die Jahres-Rechnungen ſind auf Erfordern der Staatsbehörde einzureichen. Legitimation des Ausſchuſſes. - § 6. Es wird hiermit anerkannt, daß die gegenwärtigen Mitglieder dieſes Ausſchuſſes ſolgende ſind und daß ſie in dieſer Eigenſchaft bis zu den bei ihren Namen vermerkten Zeit punkten in jener Function ſtehen, nemlich: 1) der Tiſchlermeiſter Ferdinand Hohenberg als Vorſitzender, - - - 2) der Tiſchlermeiſter Carl Andreas Rott, 3) der Tiſchlermeiſter Carl Wilhelm Fiſcher, bis zum 15. Januar 1861. 4) der Tiſchlermeiſter Heinrich Goedecke, - 5) der Tiſchlermeiſter Wilhelm Schemberg, - - - 6) der Tiſchlermeiſter Johann Friedrich Auguſt Lemme als 7 # des Vorſitzenden, D . 7) der Tiſchlermeiſter Asmus Friedrich Chriſtian Drömmer, e - G 8) der Tiſchlermeiſter Johann Andreas Zinke, bis zum 15. Januar 1860 9) der Tiſchlermeiſter Carl Wienecke, 10) der Tiſchlermeiſter Carl Daſe; 11) der Tiſchlermeiſter Chriſtoph Karſt, 12) der Tiſchlermeiſter Chriſtian Samuel Müngie, 13) der Tiſchlermeiſter Julius Leo Czihatzky, bis zum 15. Januar 1859. 14) der Tiſchlermeiſter Johann Chriſtian Goll, - 15) der Tiſchlermeiſter Peter Chriſtian Friedrich Kroſtewitz, - - Von denſelben ſcheiden zunächſt mit dem 15. Januar 1859 die unter den Nummern 11 bis 15 Vorgenannten, demnächſt mit dem 15. Januar 1860 die sub «N? 6 bis 10 Ge nannten, und endlich am 15. Januar 1861 die sub «NF 1 bis 5 Genannten, aus. Die Ausgeſchiedenen ſind wieder wählbar. -, - In Stelle der Ausſcheidenden werden die neuen Mitglieder des Ausſchuſſes in der im Januar der betreffenden Jahre ſtattfindenden General-Verſammlung der Geſellſchafter gewählt. In Stelle derjenigen Mitglieder, welche inzwiſchen etwa durch Tod, Amtsniederlegung und ſo weiter, ausſcheiden, wählen die übrigen Mitglieder Erſatz-Mitglieder, deren Function ſo lange dauert, als die des Ausgeſchiedenen, in deſſen Stelle das Erſatz-Mitglied gewählt iſt. Die Legitimation der gegenwärtigen Mitglieder des Ausſchuſſes wird durch das vorſtehende Anerkenntniß, künftig aber wird dieſelbe durch ein gerichtliches oder notarielles, auf Grund der über die Ergänzungswahl des Ausſchuſſes oder die Wahl in der General-Verſammlung auf“ genommenen Verhandlung geführt. Zur Rechtsgültigkeit aller vom Ausſchuſſe zu vollziehenden Urkunden ſind die Unterſchriften des Vorſitzenden oder ſeines Stellvertreters und von acht Ausſchuß-Mitgliedern erforderlich und genügend. - - -