B Amts - Blatt der Königl . Øreuß . Regierung zu Frankfurt " O. № 1 . Frankfurt a . b . D. , ben 4. Januar . 1865 . Bayerische Staatsbibliothek München Gesetz - Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten pro 1864 . No. 47. enthält : ( No. 5978. ) Geſetz , betreffend die Rechtsverhältniffe der Schiffsmannschaft auf den See schiffen . Bom 26. März 1864 . ( No. 5979. ) Allerhöchfter Erlaß vom 26. Ottober 1864 , betreffend die Genehmigung des Nach trages zu dem Statute der großen Berlinischen Prediger- und Schullehrer - Wittwenkasse . ( No. 5980. ) Allerhöchfter Erlaß vom 14. November 1864 , betreffend die Verleihung der fista lischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chauffzen von bem Sägertschen Gehöft unweit Richtenberg über Meierei Ravenhorst nach Löbniz , und von Meierei Ravenhorst über die Försterei Carlshof nach Damgarten . ( No. 5981. ) Allerhöchster Erlaß vom 28. November 1864 , betreffend die Genehmigung zum Eisenbahnanschlusse der Kohlengruben Weisweiler und Nothberge an die Rheinische Eisenbahn . ! Beta nntmachung . 1 t . Bon den Danziger Stadt - Obligationen und Schuldanerkenntnissen , welche zur baaren Auszahlung des Kapitalbetrages zu dem nach der Allerhöchsten Kabinets - Ordre vom 24. April 1824 ( Gef . Samml . S. 82 ) für bas Jahr 1857 fich ergebenden Kurse von 77 Procent durch unsere Bekanntmachung vom 11. Juni 1857 ( siehe No. 141 ) bes Staatsanzeigers ) zum 2. November desselben Jahres gekündigt find , ist ein Theil noch nicht zur Realisation eingegangen . Wir fordern baher die Befizer diefer Obligationen und Schuld anerkenntnisse wiederholt auf , dieselben bei der Staatsschulden - Tilgungskaffe hierselbst , Oranienstraße No. 94. , ober bet der Regierungs - Haupt - Koſſe in Danzig in den Bormittagsstunden von 9 bis 1 Uhr zur Prüfung einzureichen , und nach befundener Richtigkeit die oben bezeichnete Rückzahlungs - Valuta in Empfang zu nehmen . Berlin , den 19. Dezember 1864 . Haupt Berwaltung der Staatsschulden . von Webell . Gamet . Löme . Meinede . Bekanntmachung , hinsichts der neuen Grund- und Gebäudesteuer . Nach den Gesezen vom 21. Mai 1861 über anderweite Regelung der Grundsteuer und Einführung einer allgemeinen Gebäudefteuer und der Allerhöchsten Verordnung vom 12. Dezember 1864 tritt vom 1. Januar 1865 ab an Stelle der bisherigen Grundsteuer und der grundsteuerartigen , sowie der im Gesetz wegen Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer § . 2. besonders aufgeführten Abgaben die neue Grund und Gebäude - Steuer . Das Ergebniß der Grundsteuer - Bertheilung auf bie einzelnen Kreise und innerhalb berselben auf die Gemeinden , felbstständigen Gutsbezirke und befondere Grundsteuer - Erhebungs - Bezirke wirb für den Regie rungsbezirt burch das Amteblatt später belannt gemacht werden . Es wird indessen schon jest bemerkt , daß in diesen Grundsteuersummen noch mehrfache Veränderungen eintreten lönnen , welche barin ihren Grund haben , daß bei den allgemeinen Grundsteuer - Veranlagunge - Arbeiten vielfach a ) einzelne Zubehörungen der gedachten Bezirke , namentlich die Enclaven , unrichtig behandelt , be ziehungsweise einem unrichtigen Bezirke überwiesen , b ) einzelne grundsteuerpflichtige Grundstücke irrthümlich als fteuerfret , und umgelehrt grundsteuerfreie Grundstüde als grundsteuerpflichtige behandelt , endlich c ) einzelne Liegenschaften irrthümlich ganz übergangen oder boppelt in Ansat gebracht sind . Die Berichtigung aller dieser Irrthümer soll nach § . 3. der Verordnung im Wege der Fortschreibung ( § . 20. a . a . D. ) erfolgen . 2 Für alle Gemeinden , Grundsteuererhebungs- oder selbstständige Gutsbezirke , " welche Grundstücke von mehr als einem Besizer enthalten , werben nach § . 10. bis 18. der Allerhöchsten Verordnung vom 1