Amts - Blatt der Königl . Preuß . Regierung zu Frankfurt ¶D . Frankfurt a . b . D. , den 6. Januar . N 1 . 1864 . Bayerische Staatsbibliothek München Anweisun8 zur Ausführung der unter den Staaten des Zollvereins getroffenen Verabredungen wegen Ausfertigung von Gewerbe legitimations - Karten zum Suchen von Baaren bestellungen und zu Waaren - Einkäufen im Umherziehen . Nach den bisherigen Verabredungen der Regierungen der Zollvereinsstaaten haben diejenigen Handels Reisenden , welche auf Grund des britten Absatzes im Art . 18. des Vertrages vom 4. April 1853 ( Gef. 6. 6. 406 ) abgabenfrei zum Suchen von Waarenbestellungen oder zum Auflauf frachtweise zu befördern , der Waaren zugelassen zu werden verlangen , unter Vorlegung eines Zeugnisses der betreffenden Behörde bes Staates , welchem fie angehören , über die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben in jebem Bereinsstaate , in welchem fie Geschäfte machen wollen , eine Gewerbelegitimation ( steuerfreien Gewerbeschein , Handels patent u . f . w . ) nachzusuchen . Die Formulare zu ben gedachten Zeugnissen und der Gewerbelegitimation ( fteuer freien Gewerbeschein ) _find der das Verfahren in Preußen regelnden Circular - Verfügung vom 2. September 1834 unter A und B beziehungsweise C beigefügt . Zur Erleichterung des Verkehrs der betreffenden Reisenden find die Regierungen der Zollvereinsstaaten neuerdings über die folgenden Aenderungen des bisherigen Verfahrens übereingekommen : 1. Bom 1. Januar 1864 ab sollen diejenigen Gewerbetreibenden , welche auf Grund der Verabre bungen im Art . 18. des Vertrages vom 4. April 1853 in anderen Zollvereinsstaaten ohne Abgabenentrich tung Waaren - Anläufe machen , oder Waaren - Bestellungen suchen wollen , dazu in diesen Zollvereinsstaaten auf Grund von Gewerbe - Legitimations - Karten zugelaffen werden , welche von den Behörden des Heimaths - Landes ausgefertigt find : a ) Diese Karten find von benjenigen Behörden auszufertigen , welchen fonventionsmäßig die Ertheilung von Baßkarten zusteht . b ) Zur Vermeidung von Verwechselungen und Berfälschungen sollen die für alle Vereinsstaaten gleichmäßig herzustellenden Karten nach Forraat und Farbe von den Paßlarten sich unterscheiden , in jedem Jahre eine verschiedene Farbe tragen , in einem Format hergestellt werden , welches die be queme . Mitführung in der Tasche möglich macht , und in der Ueberschrift in gleicher Weise , wie die Baßtarte , mit einem Stempel versehen werden , welcher das Wappen und den Namen des Staates , in welchem die Ausfertigung erfolgt , ersichtlich macht . II . Jebem Gewerbetreibenden , welchem eine Gewerbelegitimations - Karte ertheilt wird , soll von der betreffenden Behörde der Abdruck einer Zusammenstellung derjenigen Vorschriften ausgehändigt werden , welche von den betheiligten Gewerbetreibenden außer den in Bezug auf den An- und Verkauf ein zelner Waaren - Artikel etwa bestehenden Beschränkungen in den verschiedenen Zollvereinsstaaten zu beachten find . Zur Ausführung der vorstehenden Verabredungen wird folgende Anweisung ertheilt : A. An Betreff der dem Breußischen Staate augehörigen Gewerbetreibenden . 1 ) Hinsichtlich der Berechtigung der dem Preußischen Staate angehörigen Gewerbetreibenden zum Suchen von Waaren Bestellungen und zum Ankauf von Waaren im Umberziehen innerhalb des Preußi fchen Gebietes bewendet es lediglich bei den bestehenden Vorschriften . Namentlich ist , in Betreff der Ausfertigung steuerfreier Gewerbescheine für inländische Kaufleute , Fabrikanten und die ausschließlich in beren Diensten stehenden Gehülfen auch ferner nach den Bestimmungen im § . 20 des Gesetzes vom 19. Juli 1861 ( Gef . - Samml . S. 697 ) und unter No. VI . der Anweisung vom 12. September 1861 zu verfahren . ――― - 2 ) Die Gewerbelegitimationstarten treten vom 1. Januar 1864 ab an die Stelle per bisher den Preußischen Gewerbetreibenden nach den der Cirkular - Berfügung vom 2. September 1834 unter A , 1 B. 1