1 ! Amts - Platt R der Königl . Preuß . Regierung zu Frankfurt « O. Frankfurt a . d . D. , den 1. Januar 1862 . № 1 . : Gesetz - Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten pro 1861 . No. 41. enthält : ( No. 5467. ) Allerhöchster Erlaß vom 28. Oftober 1861 , betreffend t'e Anwendung der durch den Allerhöchften Erlaß vom 16. Februar 1857 bezüglich des Baues und der Unterhal tung der Chauſſee vom Golmberge nach der Stadt Usedom und weiter bis zum Peeneſtrom dem Usedom Wolliner Kreise bewilligten Rechte auf die im Anschluß an diese Straße ausgeführte Chauffee vom Fährhause am linken Swine - User durch die Stadt Swinemünde bis zum Golmberge . ( No. 5468. ) Allerhöchster Erlaß vom 18. November 1861 , betreffend die Erinäßigung der Hafen abgaben von den auf der Stolpmünder Rhede bleibenden Schiffen . ( No. 5469. ) Verordnung , betreffend die Revision des Deichwesens in der Priegnig . Bom 4. Dezember 1861 . ( No. 5470. ) Bekanntmachung der Ministerial - Erklärung , betreffend die Uebereinkunft zwischen Preußen und dem Großherzogthum Hessen wegen Verhütung der Forst , wie der Feld , Jagd- , Fischerei und der an Weiden- und sonstigen Baumpflanzungen , an Staatsstraßen , Eisenbahnen und Vicinalwegen und an Waſſerbau - Anlagen vorkommenden Frevel und Polizei - Uebertretungen , welche in den gegenseitigen Staatsgebieten begangen werden . Vom 7. Dezember 1861 . ( No. 5471. ) Bekanntmachung , betreffend die Abänderungen des unter dem 8. April 1846 beſtätigten Statuts der Kölnischen Rückversicherungsgesellschaft vom 11. Dezember 1861 . Betanat m a chu # g . Von den nach § . 2 des Gesetzes vom 7. Mai 1856 ( Gesetz - Sammlung für 1856 Seite 334 ) und nach unserer Bekanntmachung vom 1. Dezember 1857 ausgegebenen Kassen - Anweisungen zu 1 Thlr . vom 15. Dezember 1856 , ist bereits eine so große Anzahl durch erlittene Beschädigungen zum ferneren Umlaufe untauglich geworden und gegen unbeschädigte Stücke eingetauscht , daß die zu diesem Behufe ursprünglich gefertigten Ersatzstücke sämmtlich verwendet sind und neue Ersatzstücke hergestellt werden mußten . Dies ist unterm 13. Februar d . I. geschehen , und es sind dabei einige dringend nöthige Abweichungen von dem Mufter der Kassenanweisungen vom Jahre 1856 vorgenommen worden ; namentlich sind die Serien und die Folien - Zahl , die Littera und Nummer , welche außer der Namensunterschrift des ausfertigenden Beamten nach § . 5 des Gesetzes vom 19. Mat 1851 ( Gesetz - Sammlung für 1851 Seite 336 ) und § . 5 des Gesetzes vom 7. Mai 1856 ( Gesetz - Sammlung für 1856 Seite 335 ) vollständig sichtbar sein müssen , um dem Inhaber der Kaſſenanweisung den Anspruch auf Ersazleistung zu wahren , statt auf Seiten- Einfassungen , wo fie der Beschätigung zu ſehr ausgefeßt waren , in der Mitte neben dem Königlichen Wappen angebracht . Die neuen Kassenanweisungen vom 13. Februar 1861 , von denen eine Beschreibung hier beigefügt ist , werden nur in soweit ausgefertigt und in Umlauf gesezt werden , als es zum Umtausche beschädigter Kassen anweisungen vom Jahre 1856 , beziehungsweise zum Ersage für die fortan noch zur Einziehung gelangenden Rassenanweisungen vom Jahre 1851 erforderlich ist , bergestalt , daß an Kassenanweisungen zu 1 Thlr . vom 2. November 1851 , 15. Dezember 1856 nnd 13. Februar 1861 zusammen genommen niemals mehr als der gefeßlich festgestellte Betrag von 7,842,347 Thlr . gleichzeitig im Umlaufe sich befinden wird . In Bezug auf die Kaffenanweisungen zu 5 Thlr . iſt eine Aenderung nicht eingetreten . Samet . Berlin , den 10. Dezember 1861 . von Webell . -- Haupt- Verwaltung der Staatsschulben . Lowe . Meinece . 1