Amts - Platt i der Königl . Preuß . Regierung zu Frankfurt ªD . Frankfurt a . d . D. , Freitag den 4. Januar . N 1 . 1861 . Gefeßsammlung für die Königlich Preußischen Staaten pro 1860 . No. 37. enthält : ( No. 5291. ) Bestätigungs- Urkunde , betreffend die revidirten Statuten der zur Zeit in Cöln , fünftig in Laar bel Ruhrort , domizilirenden Aktiengeſellſchaft für Bergbau und Hütten betrieb Phönig . " Bom 18. November 1860 . No. 38. enthält : ( No. 5292. ) Privilegium wegen Emission von Prioritäts- Obligationen der Rheinischen Eisenbahngesellschaft zum Betrage ron drei Millionen Thalern . Vom 26. November 1860 . Bekanntmachung des Königlichen Ober - Präsidiums der Provinz Brandenburg . Des Regenten , Prinzen von Preußen , Königliche Hoheit haben mittels Allerhöchster Ordre vom 5. d . Mts . bie von dem Kommunal Landtage der Kurmart getroffenen Wahlen des Herrn Ritterschafts - Directors von Winterfeld auf Kußerow zum Vorsitzenden und des Herrn Ritterschaftsraths Domherrn von Bredow auf Ihlow zum Stellvertreter deffelben für die Zeit vom 3. Oftober 1860 bis dahin 1863 zu bestätigen geruhet , was ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringe . Potsdam , ben 24. Dezember 1860 . Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg . Staats- Minifter ( gez . ) Flottwell : O. P. No. 6401 . Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung zu Frankfurt a . d . O. Verordnung über die Einrichtung des Landarmen , Korrigenden und Irrenwesens in der Neumaik . Vom 19. Oktober 1860 . Im Namen Sr. Majestät des Königs . 1 Wir Wilhelm , von Gottes Gnaden Prinz von Preußen , Regent , verordnen über die Einrichtung und Verwaltung des Landarmen- , Korrigenden und Irrenwesens der Neumark nach Anhörung des Kommunal Landtages derselben , unter Aufhebung des Landarmen - Reglements vem 12. Mai 1800 , soweit dasselbe in Nachfolgendem nicht ausdrücklich aufrecht erhalten wird , und des Regulativs vom 13. März 1828 , auf Grund des § . 11 des Gesetzes über die Verpflichtung zur Armenpflege vom 31. Dezember 1842 , was folgt : I. Umfang des Verbandes . § . 1. Der Lanbarmenverband der Neumark umfaßt die nachstehenden Kreise : den Königsberger Kreis , ben Soldiner Kreis , den Landeberger Kreis , den Friedeberger Kreis , den Arnswalder Kreis , den Sternberger Kreis , den Eroffener Kreis und den Züllichau - Schwiebuser Kreis . Den früher in den Verband mit eingeschloffenen Alt - Neumärkischen Kreisen Dramburg , Schievelbein und Cottbus bleibt der Rücktritt in denselben vorbehalten . II . Deffen Zwecke im Allgemeinen . 8. 2. Die Zwecke des Landarmen - Verbandes der Neumark erstrecken sich : 1 ) auf die Ausübung der Landarmenpflege für die zum Verbande gehörigen Lanbestheile ; 2 ) auf die Erziehung und Besserung fittlich verwahilester Kinder ; 3 ) auf die Vollstreckung der gegen Landstreicher , Bettler und Arbeitsscheue , welche im Bereiche des Ver bandes aufgegriffen find , erkannten Strafen unter der im § . 26 enthaltenen Beschränkung ; 4 ) unter derfelben Beschränkung auf die Vollstreckung der gegen Weibspersonen , welche im Bezirle bes Lanbarmen - Verbandes wegen gewerbsmäßig betriebener Unzucht aufgegriffen worden , dieserhalb erkannten Strafen ; 424 5 ) auf die Unterbringung und Beschäftigung solcher Versonen , denen nach Urt . 11 bis 14 bes Gefetes vom 21. Mai 1855 ( Geset Sammlung von 1855 .311 ) von der Berwaltungsbehörde der zeitweilige Aufenthalt in einer Arbeitsanstalt avgewiesen wird ; ** 1 : 0 6 ) auf die Detention und Beschäftigung berjenigen Personen der zu 3 und 4 bezeichneten Kategorien , gegen welche nach ausgestandener Strafe Einsperrung in ein Arbeitshaus verhängt wird ; · 1