Amts - Blatt der Kgl . Preuß . Negierung zu Frankfurt / D . No 1 . Frankfurt D. , Mittwoch den 4. Januar Gefeß - Sammlung für No. 66. enthält ( No. 3905. ) 1854 . die Königl . Preußischen Staaten pro 1853 . Revidirtes Reglement für die Immobiliar - Feuer - Societat der Regierungs - Bezirke Marienwerder und Danzig , mit Ausschluß der ländlichen Grundstücke in dem zum Moh runger landschaftlichen Departement gehörigen Theile des Regierungs Bezirks Marienwerder . Vom 21. November 1853 . ( No. 3906. ) Bekanntmachung , betreffend die Allerhöchste Bestätigung der Statuten einer unter dem Namen Maßener Gesellschaft für Kohlenbergbau " gebildeten Aktiengesellschaft . Vom 12. December 1853 . Verordnungen und Bekanntmachungen der Königl . Regierung zu Frankfurt a . d . O. Bekannt : machung . Nach den Bestimmungen des amtlichen Waarenverzeichnisses zu dem Zoll № 1 . tarif für die Zeit vom 1. Januar 1854 ist unter Syrup , welcher einem Ein gangszolle von 2 Rthlr . für den Zentner unterliegt , nur gewöhnlicher , mithin solcher zu verstehen , welcher krystallisirbaren Zucker gar nicht oder nur in geringer Menge enthält , so daß der Syrup , welcher hiernach nicht zu dem gewöhnlichen gehört , dem Eingangszolle für Zucker von 8 Rthlr . für den Zentner zu unter werfen sein würde . Nachdem indessen neuerdings wegen Festsetzung des Zollsaßes für Syrup der leztgedachten Art auf 4 Rthlr . für den Zentner unter den Zollvereinsstaaten verhandelt worden , ist folgendes Verfahren angeordnet : 1 ) Als gewöhnlicher Syrup wird derjenige behandelt , und zum Saße von 2- Rthlr . für den Zentner zur Eingangsverzollung verstattet , welcher nicht nur gänzlich frei von festen Körnern und Krystallen ist , sondern auch krystallisirbaren Zucker entweder gar nicht , oder nur in so geringer Menge enthält , daß die Flüssigkeit bei einer Temperatur von 12º N. ( die Dichtigkeit des Waffers bei derselben Temperatur zu 1 angenommen ) eine Dichtigkeit : von mindestens 1,430 hat . Die Dichtigkeit des zur Zollabfertigung gesi * 1 Ian .