der Königl . Preuſs . Regierung zu Frankfurt sitt der oder . N : 1 . Ausgegeben den 4. Januar 1843 . Birordnung der Königlichen Regierung 14 Frant furt a . o . o . Dem in Ihrem Bericht vom 25. d . M. enthaltenen Antrage gemäß beftimme No. 1 . 3d hierdurch , daß die im Verlage der Buchhändler Brodhaus erſcheinende Leipziger Allgemeine Zeitung vom 1. Januar 1843 ab in Meinen Staaten bis auf Weiteres unbedingt verboten werde und in Folge deſſen bei Vermeidung der in den Gefetzen , namentlich im Artikel XVI . zu 5. des Edicts vom 18. Oktober 1819. und im 5. 4 . der Ordre vom 6. Auguſt 1837 angedrohten Strafen , weder eingeführt , ausgege ben , feilgeboten , verkauft , an öffentlichen Orten ausgelegt , oder rooft verbreitet , noch auch durch Meine Staaten mittelft der Poſt befördert werden darf , wonach Sie das Weitere zu veranlaſſen haben . Berlin , den 28. Dezember 1842 . ( gez . ) . Friedrich Wilgelm . Un die Staats - Miniſter Eichhorn , Freiherrn v . Bülow und Grafen v . Arnim . Vorſtehende Allerhöchſte Kabinets . Ordre wird Behafs der Nacjachtung der Behörden und des Publikums hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht . Franffurt a . 0. D. , den 31. Dezember 1842 . Verordnung des Königl . O berolandesgerichts zu Frankfurt a . 8. D. Es werden hiermit alle diejenigen , welche mit dem verſtorbenen Juſtig . Rath No. 1 . Element bieſelbſt in Geſchäften geſtanden haben , aufgefordert , die ſie betreffenden Manual - Åften in ilren rechtlichen Angelegenheiten , welche in unſerer Regiſtrarut 1 aaf