Amts Blatt der Königl . Preuſs . Regierung zu Frankfurt an der Oder . A : 1 . o Ausgegeben der 5. Januar 184 2 . Gefeßſammlung für die Königlich Preußiſchen Staaten pro 1841 . No. 22. enthalt ( No. 2207. ) Verordnung über die Disciplinar : Beſtrafung in der Ur . mee . Vom 21. Dktober 1841 . ( No. 2208. ) Allerhöchſte Kabinetsordre vom 3. Dezember 1841 , bez treffend die Kompetenz - Verhältniſe zwiſchen den Senaten des Kammergerichts und bei den Obergerichten der Pros vinj Preußen in Unterſuchungen wegen Diebſtahls ' und Raubes . ( No. 2209. ) uderhöchſte Kabinetsorbre vom 10. Dezember - 1841 , die Aufhebung der Rohnfuhr : Ubgabe betreffend . Verordnung der Königlichen Regierung zu Frankfurt a . d . D. Nachdem durd , die Allerhöchſte Kabinetsordre vom 30. Mai d . J. ( Gefetsſammlung ) No. 1 . pro 1841. Seite 122. ) die Beſtimmungen der 98. 14 und 15. des Gefeßes über das Betrifft die Mobiliar - Feuer - Verficherungsweſen vom 8. Mai 1837. ( Geſezſammlung pro 1837 , das Immobi Seite 102. ) auch auf die Immobiliar - Verſicherungen ausgedehnt worden ſind , brin Verſiches geti wir zur Vermeidung möglicher Jrrungen hierdurch in Erinnerung , daß nach dem Inhalt diefer Paragraphen kein Ägent oder keine inländiſche Verſicherungs - Ge 1. NO . 287 . fellſchaft bei Vermeidung der im 8. 31. des Geſekes beftimmten Strafe , eine Polize oder einen Prolongationsſchein zu derſelben aushändigen darf , bevor nicht von der Qliigaji . 1 Por