Amts - Blatt Königl . Preuls . Regierung der zu Frankfurt an der Odet . . 1. - V. Ausgegeben den 1ſten Januar 1840 . gedictulben Geſellſammlung für die Königl . Preuß . Staaten pro 1839 . No. 27. enthält ( No. 2064. ) Minifterial . Erklärung über die zwiſchen der Königlich Preußiſchen und Königlich Sächfiſchen Regierung getrof fenen Uebereinkunft zur Beförderung der Rechtspflege . Bom 14. Dktober und 11. Dezember 1839 . Berordnungen der Königliden Regterung zu Frankfurt a . d . D. Dec e Termini , bis zu welchem nach der Aderbödəffen Kabinets - Ordre vom 17ten - No. 1 . Januar 1830 ( Geſekſammlung für 1830 No. 1231 ) , die Beſchwerden gegen die Die Anmel : der Veranlagung zur Klaſſenſteuer pro 1840 bei den Königl . Landraths - Uemtern anzu : fen- und Pros melden ſind , wird hierdurch auf vinzial : Rries den 31ften Márf . 1840.4 fteuer - Recla : feſtgefett , und zugleich bemerkt , daß die unmittelbare Einreichung ſolcher Beſchwerden mationen pro 1840 betref : bei der Königl . Regierung unftatthaft iſt , weil die Prüfung auf dem geſeßlich vors fend . geſóriebenen Wege vorausgehen muß , bevor darriber hier entſchieden werden kann . 30. No. 575 . Dezember . Die Neumärkiſche , Kurmårkiſche und Niederlauſitiſche Provinzial - Krieges fouldenſteuer unterliegt gleichfalls den Beſtimmungen der oben angezogenen Aller Kochſten Kabinetsordre vom 17. Janv . 1830 . Frankfurt a . d . D. , den 24 Dezember 1839 . No. 2 Mit Bezugnahme auf den 6. 14. des Zollgefeßes vom 23. Januar v . 9 wird þierburd zur öffentlichen Kenntniß gebracht , daß das zum Zolltarif vom 24. Okto . IV . No. 6834 . ber d . J. , Seite 277 bis einſchließlich 322 der Gefeßfammlung , gehörende Waa . ren - Verzeichniß nunmehr erſchienen iſt und von dem Inhalte deſſelben bei den Haupt- und Unter - Steuer - Hemtern Kenntniß genommen werden kann . frankfurt 4. d . D. , den 26. Dezember 1839 . 1 Das