Amts Blatt der Königl . Preuls . Regierung 31 Frankfurt an der Szer . • 1 . Ausgegeben den 2. Januar 1839 . madpung . Verordnungen des Königlichen Ober - Präſidenten der Proving Brandenburg . Ir Folge eines Erlaffes des Königlichen Staats - Minifferii vom 30ſten v . M. Befannt : werden nachſtehende Beſtimmungen über die Begründung und Prüfung der Aa . våge auf Conceſſionirung von Eiſenbahnen hiedurch zur öffentlichen Kenntnik . gebracht : 1. Jeder Antrag auf Conceſſion für cine Eiſenbahn - Anlage zur allgemeinen Bes nuşung iſt an den Chef des Handels- Departements zu richten . II . Dieſer Antrag muß durch den Nachweis der Nußlichkeit dgg Unternehmens begründet werden . Dazu gehört , daß aus zuverläſſigen Quellen , ſo weit fie zugänglich ſind , die Erheblichkeit des jeßigen Verfchrs , des Perſonens fo wohl als des Guter - Transports zwiſchen den durch die Eiſenbahn zu verbin denden Punkten angegeben werde , und daß die hauptſächlichſten Gegenſtande des Waarentransports bezeichnet werden . Außerdem iſt die gewählte Bahn linie , ſo weit als nach vorläufiger Prüfung möglich , genau anzugeben , und die Motive , welche die Wahl beſtimmt haben , ſeien es techniſche oder ſon ftige , find vođſtándig darzulegen . Endlich muß durch Beifügung einer Sligge der Terrain - Verhältniſſe unter ſpezichler Angabe der für die Bahn anzunehmenden ſtårkſten Unſteigun . gen und des kleinften Halbmeſſers der vorkommenden Krümmungen , ſo wie der Mittel zur Ueberwindung der hieraus oder ſonſt aus den Terrain - Verhålt niſſen hervorgehenden Schwierigkeiten , die techniſche Ausführbarkeit der gea måhl 1